Warning: This law text might be outdated since the content is not activately maintained. Please check with offical sources.

FPersV § 17 Einrichtung und Betrieb der automatisierten Abrufverfahren

Verordnung zur Durchführung des Fahrpersonalgesetzes

Die Einrichtung und der Betrieb der automatisierten Abrufverfahren richten sich nach den Bestimmungen des Bundesdatenschutzgesetzes.

Referenzen

Dieses Dokument enthält keine Referenzen.

Zitiert von