Die Einrichtung und der Betrieb der automatisierten Abrufverfahren richten sich nach den Bestimmungen des Bundesdatenschutzgesetzes.
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FPersV § 17 Einrichtung und Betrieb der automatisierten Abrufverfahren
Verordnung zur Durchführung des Fahrpersonalgesetzes
Referenzen
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