Der Unternehmer bewahrt die ihm oder seinen Fahrern von den zuständigen Personen überlassenen Niederschriften, Ergebnisprotokolle und andere Unterlagen über bei ihm auf dem Gelände vorgenommene beziehungsweise bei seinen Fahrern auf der Straße vorgenommene Kontrollen ein Jahr lang auf. Die Unterlagen sind den zuständigen Personen auf Verlangen vorzulegen. Nach Ablauf der Aufbewahrungspflicht sind die Unterlagen bis zum 31. März des folgenden Kalenderjahres zu vernichten.
Warning: This law text might be outdated since the content is not activately maintained. Please check with offical sources.
FPersV § 2a Aufbewahrung von Kontrollunterlagen
Verordnung zur Durchführung des Fahrpersonalgesetzes
Referenzen
Dieses Dokument enthält keine Referenzen.