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FPfZG § 1 Ziel des Gesetzes

Gesetz über die Familienpflegezeit

Durch die Einführung der Familienpflegezeit werden die Möglichkeiten zur Vereinbarkeit von Beruf und familiärer Pflege verbessert.

Referenzen

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Zitiert von

Beschluss vom Oberverwaltungsgericht des Saarlandes - 2 A 583/17
6. Juli 2018
2 A 583/17 6. Juli 2018