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FPfZG § 2 Familienpflegezeit

Gesetz über die Familienpflegezeit

(1) Beschäftigte sind von der Arbeitsleistung für längstens 24 Monate (Höchstdauer) teilweise freizustellen, wenn sie einen pflegebedürftigen nahen Angehörigen in häuslicher Umgebung pflegen (Familienpflegezeit). Während der Familienpflegezeit muss die verringerte Arbeitszeit wöchentlich mindestens 15 Stunden betragen. Bei unterschiedlichen wöchentlichen Arbeitszeiten oder einer unterschiedlichen Verteilung der wöchentlichen Arbeitszeit darf die wöchentliche Arbeitszeit im Durchschnitt eines Zeitraums von bis zu einem Jahr 15 Stunden nicht unterschreiten (Mindestarbeitszeit). Der Anspruch nach Satz 1 besteht nicht gegenüber Arbeitgebern mit in der Regel 25 oder weniger Beschäftigten ausschließlich der zu ihrer Berufsbildung Beschäftigten.

(2) Pflegezeit und Familienpflegezeit dürfen gemeinsam 24 Monate je pflegebedürftigem nahen Angehörigen nicht überschreiten (Gesamtdauer).

(3) Die §§ 5 bis 8 des Pflegezeitgesetzes gelten entsprechend.

(4) Die Familienpflegezeit wird auf Berufsbildungszeiten nicht angerechnet.

(5) Beschäftigte sind von der Arbeitsleistung für längstens 24 Monate (Höchstdauer) teilweise freizustellen, wenn sie einen minderjährigen pflegebedürftigen nahen Angehörigen in häuslicher oder außerhäuslicher Umgebung betreuen. Die Inanspruchnahme dieser Freistellung ist jederzeit im Wechsel mit der Freistellung nach Absatz 1 im Rahmen der Gesamtdauer nach Absatz 2 möglich. Absatz 1 Satz 2 bis 4 und die Absätze 2 bis 4 gelten entsprechend. Beschäftigte können diesen Anspruch wahlweise statt des Anspruchs auf Familienpflegezeit nach Absatz 1 geltend machen.

Referenzen

Zitiert von

Urteil vom Arbeitsgericht Suhl (5. Kammer) - 5 Ca 1138/24
7. April 2025
5 Ca 1138/24 7. April 2025
Beschluss vom Landessozialgericht Baden-Württemberg (10. Senat) - L 10 U 2287/22
29. Juli 2024
L 10 U 2287/22 29. Juli 2024
Urteil vom Verwaltungsgericht Köln - 7 K 6487/19
6. Dezember 2023
7 K 6487/19 6. Dezember 2023
Urteil vom Arbeitsgericht Köln - 1 Ca 4366/22
10. Februar 2023
1 Ca 4366/22 10. Februar 2023
Urteil vom Verwaltungsgericht Köln - 7 K 6263/19
27. April 2021
7 K 6263/19 27. April 2021
Urteil vom Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg (15. Kammer) - 15 SaGa 823/17
20. September 2017
15 SaGa 823/17 20. September 2017
Urteil vom Verwaltungsgericht des Saarlandes Saarlouis - 3 K 2053/15
19. Juni 2017
3 K 2053/15 19. Juni 2017
Urteil vom Landesarbeitsgericht Hamburg (3. Kammer) - 3 Sa 81/16
22. Februar 2017
3 Sa 81/16 22. Februar 2017