FPStatG § 10 Hilfsmerkmale

Gesetz über die Statistiken der öffentlichen Finanzen und des Personals im öffentlichen Dienst

Hilfsmerkmale sind

1.
Name und Anschrift der Erhebungseinheit sowie Berichts- und Dienststellennummer,
2.
Name, Anschrift und Telekommunikationsanschlussnummern der für eventuelle Rückfragen zur Verfügung stehenden Person,
3.
bei den Erhebungseinheiten nach § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 7 und 10 auch die für den entsprechenden Haushalt zuständige oberste Bundes- oder Landesbehörde.

Referenzen

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Zitiert von

Urteil vom Verwaltungsgericht Freiburg - 1 K 1216/05
22. März 2006
1 K 1216/05 22. März 2006