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FRG § 21

Fremdrentengesetz

Vom 1. Januar 1992 an sind Anrechnungszeiten auch Zeiten, in denen Versicherungspflicht nicht bestanden hat und Versicherte nach dem vollendeten 14. Lebensjahr in Gewahrsam genommen worden sind oder im Anschluß daran wegen Krankheit arbeitsunfähig oder unverschuldet arbeitslos gewesen sind, wenn sie zum Personenkreis des § 1 des Häftlingshilfegesetzes gehören.

Referenzen

Zitiert von

Urteil vom Sozialgericht Wiesbaden (11. Kammer) - S 11 R 264/19
27. Juli 2021
S 11 R 264/19 27. Juli 2021