FRG § 30

Fremdrentengesetz

Für den Beginn einer Rente gilt § 99 Abs. 1 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch mit der Maßgabe, daß die Rente frühestens vom Tage des Zuzugs an geleistet wird. Die dreimonatige Antragsfrist ist zu beachten; sie beginnt mit dem Tage des Zuzugs.

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Beschluss vom Bundesverfassungsgericht (1. Senat) - 1 BvL 11/06, 1 BvL 12/06, 1 BvL 13/06, 1 BvR 2530/05
21. Juli 2010
1 BvL 11/06, 1 BvL 12/06, 1 BvL 13/06, 1 BvR 2530/05 21. Juli 2010