FriseurAusbV 2008 § 10 Bestehende Berufsausbildungsverhältnisse

Verordnung über die Berufsausbildung zum Friseur/zur Friseurin

Berufsausbildungsverhältnisse, die bei Inkrafttreten dieser Verordnung bestehen, können unter Anrechnung der bisher zurückgelegten Ausbildungszeit nach den Vorschriften dieser Verordnung fortgesetzt werden, wenn die Vertragsparteien dies vereinbaren und noch keine Zwischenprüfung abgelegt wurde.

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