Die Berufsausbildung gliedert sich in
- 1.
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Pflichtqualifikationseinheiten gemäß § 4 Abs. 2 Abschnitt A und C, - 2.
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eine im Ausbildungsvertrag festzulegende Wahlqualifikationseinheit der Auswahlliste gemäß § 4 Abs. 2 Abschnitt B.