Verordnung über die Berufsausbildung zum Friseur/zur Friseurin
(Fundstelle: BGBl. I 2008, 860 - 866)
Abschnitt A: Gemeinsame berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten
Lfd.
Nr.
Teil des
Ausbildungsberufsbildes
Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten,
die unter Einbeziehung selbstständigen Planens,
Durchführens und Kontrollierens zu vermitteln sind
Zeitliche Richtwerte
in Wochen im
1.–18.
Monat
19.–36.
Monat
12341
Kundenmanagement
(§ 4 Abs. 2 Abschnitt A Nr. 1)
1.1
Kunden- und dienstleistungsorientiertes Handeln
(§ 4 Abs. 2 Abschnitt A Nr. 1.1)
a)
Rolle des Personals für eine erfolgreiche Dienstleistungstätigkeit bei der eigenen Aufgabenerfüllung berücksichtigen
b)
Anforderungen und Aufgaben einer erfolgreichen Tätigkeit im Dienstleistungssektor begründen
c)
durch eigenes Verhalten zur kundenorientierten Ausrichtung des Unternehmens und zur Steigerung der Kundenbindung beitragen
21.2
Betreuen, Beraten
und Verkaufen
(§ 4 Abs. 2 Abschnitt A Nr. 1.2)
a)
Kunden empfangen und vor, während und nach der Behandlung serviceorientiert, insbesondere mit dem Ziel der Kundenbindung, betreuen
b)
auf Erwartungen und Wünsche der Kunden hinsichtlich Beratung, Behandlung und Betreuung eingehen; Einfühlungsvermögen zeigen
c)
Gespräche unter Anwendung verbaler und nonverbaler Kommunikationsformen personenorientiert führen, auf Kundenverhalten situationsgerecht reagieren
d)
Gesprächsführungstechniken bei Informations-, Beratungs-, Betreuungs- und Verkaufsgesprächen einsetzen
6
e)
Kunden bei Friseur- und Kosmetikdienstleistungen unter Berücksichtigung der Haarqualität und -quantität, der Kopf- und Gesichtsform, der Gesamterscheinung, ästhetischer Aspekte sowie modischer Trends individuell beraten; Beratungsergebnis bei der Behandlung umsetzen
f)
Behandlungspläne erläutern, über Dienstleistungsangebote und Produkte informieren und betriebliche Dienstleistungen anbieten
g)
Kunden über Maßnahmen und Produkte zur weiterführenden Pflege von Haar und Haut beraten
h)
fremdsprachige Fachbegriffe anwenden
i)
Beschwerden und Reklamationen entgegennehmen, im Sinne einer Wiederherstellung der Kundenzufriedenheit bearbeiten und damit zur Steigerung der Servicequalität des Unternehmens beitragen
j)
Konflikte erkennen, einordnen und durch situationsgerechtes Verhalten zu deren Lösung beitragen
72
Friseur-Dienstleistungen
(§ 4 Abs. 2 Abschnitt A Nr. 2)
2.1
Pflegen des Haares und der Kopfhaut
(§ 4 Abs. 2 Abschnitt A Nr. 2.1)
a)
Zustand und Beschaffenheit der Kopfhaut und des Haares prüfen und beurteilen sowie Maßnahmen für die Behandlung vorschlagen
b)
Haarreinigungs- und -pflegemittel auswählen, nach Behandlungsplan dosieren und einsetzen
c)
Haar und Kopfhaut mit verschiedenen Methoden reinigen und pflegen
d)
Haarteile und Haarersatz reinigen und pflegen
e)
Kopfhaut mit verschiedenen Techniken massieren
72.2
Haarschneiden
(§ 4 Abs. 2 Abschnitt A Nr. 2.2)
a)
geplante Frisur unter Berücksichtigung von Haaransatz, Haarqualität, Wuchsrichtung und Fall des Haares vorformen
b)
Haarlängen unter Berücksichtigung der geplanten Frisur bestimmen und abteilen
c)
klassische Schneidetechniken, insbesondere Stumpfschneiden, Konturen und Übergang schneiden, auswählen und Haarschnitte individuell ausführen
12
d)
moderne Schneidetechniken, insbesondere Effilieren, Messerarbeiten, Texturieren, auswählen und Haarschnitte individuell ausführen
e)
Haarschnitte überprüfen; Korrekturen durchführen
f)
Bart schneiden und formen
g)
Haut für Rasuren vor- und nachbehandeln
h)
Rasuren mit unterschiedlichen Techniken durchführen
192.3
Gestalten von Frisuren
(§ 4 Abs. 2 Abschnitt A Nr. 2.3)
a)
Präparate zur Unterstützung der Frisurengestaltung auswählen und anwenden
b)
Frisuren, insbesondere durch Wickeln, Wellen und Papillotiertechniken, gestalten
c)
Frisuren mit thermischen Geräten gestalten, insbesondere Föhnen
8
d)
eingelegte Frisuren ausfrisieren und gestalten
e)
Hochsteckfrisuren gestalten
f)
Haarteil einarbeiten
g)
Styling- und Finishtechniken einsetzen
182.4
Dauerhaft Umformen
(§ 4 Abs. 2 Abschnitt A Nr. 2.4)
a)
Wickeltechnik und Wickler bestimmen; Haare abteilen und wickeln
b)
Präparate auswählen und einsetzen
c)
Umformungstechniken auswählen
d)
Haare vorbehandeln, Umformungen durchführen und überwachen sowie Haare nachbehandeln
142.5
Farbverändernde
Haarbehandlungen
(§ 4 Abs. 2 Abschnitt A Nr. 2.5)
a)
Ausgangsfarbe feststellen
b)
Tönungen aus direkt ziehenden Farbstoffen anwenden
c)
Methoden der Farb- und Strähnenbehandlung und Applikationstechniken auswählen
d)
Zielfarbe empfehlen und Behandlungsverfahren festlegen
e)
Färbe- und Blondierungspräparate in verschiedenen Techniken auftragen
12
f)
Einwirkzeiten festlegen und überwachen
g)
Maßnahmen der Nachbehandlung durchführen
h)
Ergebnis beurteilen und Farbkorrekturen durchführen
93
Dekorative Kosmetik
und Maniküre
(§ 4 Abs. 2 Abschnitt A Nr. 3)
a)
Zustand und Beschaffenheit der Haut prüfen und beurteilen
b)
Haut reinigen und Kompressen legen
c)
Tages-Make-up gestalten
d)
Zustand von Händen und Nägeln beurteilen
e)
Nagelhaut und Nägel behandeln sowie Nägel formen
6
f)
Nägel polieren und dekorativ gestalten
g)
Hände und Unterarme mit ausgewählten Präparaten massieren
h)
Make-up für besondere Anlässe gestalten
i)
Augenbrauen und Wimpern gestalten und färben
64
Betriebsorganisation
(§ 4 Abs. 2 Abschnitt A Nr. 4)
4.1
Betriebs- und Arbeitsabläufe
(§ 4 Abs. 2 Abschnitt A Nr. 4.1)
a)
Arbeitsabläufe kunden- und serviceorientiert unter Beachtung wirtschaftlicher, ökologischer, organisatorischer und ergonomischer Maßnahmen planen, vorbereiten und gestalten; Arbeitsergebnisse kontrollieren
b)
Arbeitsmittel und Materialien auswählen und kostenbewusst einsetzen
c)
Arbeitsplatz unter Berücksichtigung hygienischer, ästhetischer und ergonomischer Anforderungen einrichten und pflegen
d)
Kundentermine planen, koordinieren und überwachen
e)
Waren- und Materialeingänge unter Berücksichtigung rechtlicher Vorschriften erfassen, kontrollieren, lagern und Bestände pflegen
bei Planung, Organisation und Gestaltung von Betriebsabläufen mitwirken und zur Optimierung beitragen
34.2
Pflegen von Maschinen,
Geräten und Werkzeugen
(§ 4 Abs. 2 Abschnitt A Nr. 4.2)
a)
Maschinen, Geräte und Werkzeuge unter Beachtung der Sicherheitsvorschriften reinigen, desinfizieren und pflegen
b)
Reinigungs-, Desinfektions- und Pflegemittel, insbesondere unter Berücksichtigung hygienischer Anforderungen und Gesichtspunkten des Umweltschutzes, auswählen und einsetzen
24.3
Schutz der Haut und der Atemwege sowie Hygiene
(§ 4 Abs. 2 Abschnitt A Nr. 4.3)
a)
persönliche Gesundheitsschutzmaßnahmen, insbesondere Hautschutz unter Berücksichtigung technischer Regeln und gesetzlicher Vorschriften, durchführen
Maßnahmen der persönlichen Hygiene und Anforderungen in Bezug auf die Arbeitskleidung beachten
34.4
Qualitätssicherung
(§ 4 Abs. 2 Abschnitt A Nr. 4.4)
a)
Maßnahmen zur Qualitätssicherung im eigenen Verantwortungsbereich durchführen, kontrollieren und bewerten
b)
bei Umsetzung von Maßnahmen zur kontinuierlichen Verbesserung der Betriebsorganisation sowie des Kundenservices mitwirken und dabei eigene Vorschläge einbringen
24.5
Arbeiten im Team
(§ 4 Abs. 2 Abschnitt A Nr. 4.5)
a)
Auswirkungen von Information, Kommunikation und Kooperation auf Betriebsklima, Arbeitsleistung und Geschäftserfolg beachten
b)
im Team unter Beachtung von Zuständigkeiten, Entscheidungskompetenzen und eigener Prioritäten kooperieren
c)
Aufgaben im Team planen und ausführen
d)
Teamentwicklung gestalten; Rückmeldungen geben und entgegennehmen
24.6
Informations- und
Kommunikationssysteme
(§ 4 Abs. 2 Abschnitt A Nr. 4.6)
a)
Informations- und Kommunikationssysteme zur Bearbeitung von Betriebsvorgängen nutzen
b)
Daten erfassen und eingeben, insbesondere Kundenkartei pflegen
c)
Vorschriften zum Datenschutz anwenden
d)
Informationen beschaffen und nutzen
25
Marketing
(§ 4 Abs. 2 Abschnitt A Nr. 5)
5.1
Werbung, Präsentation
und Preisgestaltung
(§ 4 Abs. 2 Abschnitt A Nr. 5.1)
a)
Arten, Ziele und Zielgruppen der Werbung im Friseurhandwerk unterscheiden
b)
Werbemittel und Werbeträger des Ausbildungsbetriebes einsetzen; eigene Vorschläge einbringen
c)
Produkte und Dienstleistungen präsentieren und anbieten; Dekorationsmittel einsetzen
d)
Elemente der Preisgestaltung unterscheiden
e)
Preisveränderungen und Aktionen gegenüber den Kunden erläutern
25.2
Kundenbindung
(§ 4 Abs. 2 Abschnitt A Nr. 5.2)
a)
Anregungen, Hinweise, Ideen und Verbesserungsvorschläge der Kunden aufnehmen und umsetzen
b)
durch Erscheinungsbild und Service die Kundenzufriedenheit fördern
c)
Kundenbindungsmaßnahmen einsetzen
2
Abschnitt B: Weitere berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten in den Wahlqualifikationseinheiten
Lfd.
Nr.
Teil des
Ausbildungsberufsbildes
Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten,
die unter Einbeziehung selbstständigen Planens,
Durchführens und Kontrollierens zu vermitteln sind
Zeitliche Richtwerte
in Wochen im
1.–18.
Monat
19.–36.
Monat
12341
Pflegende Kosmetik/
Visagistik
(§ 4 Abs. 2 Abschnitt B Nr. 1)
a)
spezielle Reinigungsmethoden für Gesicht und Dekolleté anwenden
b)
kosmetisch zu behandelnde Hautveränderungen von nicht kosmetisch zu behandelnden Hautveränderungen unterscheiden
c)
Präparate der pflegenden Kosmetik unter Berücksichtigung des Hautzustandes und Behandlungszieles auswählen
d)
Hautunreinheiten behandeln
e)
Haarentfernungsmethoden anwenden
f)
Haut mit unterschiedlichen Massagetechniken massieren; Packungen, Masken und Dampfbäder anwenden, Haut nachbehandeln
g)
Techniken, Hilfsmittel und Präparate einschließlich Camouflage bei der Gestaltung des Gesichts typgerecht und dem Kundenauftrag entsprechend auswählen und anwenden
h)
künstliche Wimpern anbringen
82
Langhaarfrisuren
(§ 4 Abs. 2 Abschnitt B Nr. 2)
a)
Frisuren durch Stecken und Flechten gestalten
b)
Haarteile und -schmuck bearbeiten und einarbeiten
c)
Haare toupieren und in Form frisieren
83
Nageldesign/-modellage
(§ 4 Abs. 2 Abschnitt B Nr. 3)
a)
Fingernägel mit Schablonen- und Tiptechnik durch Verarbeiten verschiedener Systeme, insbesondere Gel-, Pulver-/Flüssigkeit- und Fieberglassystem, verlängern und formen
b)
Fingernägel kreativ gestalten
c)
Naturnägel behandeln, pflegen und verschönern
84
Haarersatz
(§ 4 Abs. 2 Abschnitt B Nr. 4)
a)
Haarersatz auswählen und einarbeiten
b)
Haarverlängerung mit verschiedenen Methoden und Befestigungsarten durchführen
c)
Haarverdichtung mit verschiedenen Techniken, insbesondere durch Integrationstechnik, vornehmen
d)
Haarersatz entfernen; Eigenhaar und Kopfhaut nachbehandeln
85
Coloration
(§ 4 Abs. 2 Abschnitt B Nr. 5)
a)
individuelle Farbtonberatung durchführen
b)
eigenes Gestaltungskonzept entwickeln und dem Kunden vorschlagen
c)
Ausgangsfarbe und Zielfarbe aufeinander abstimmen
d)
Farbmischung erstellen und Farbausgleich durchführen
e)
Haar mit speziellen Foliensträhnen und Freihandtechniken nach modischen Trends farblich gestalten
f)
verschiedene Farbtechniken, insbesondere Mehrfarbtechniken, kombinieren
g)
Farbergebnisse kontrollieren und Korrekturen durchführen
h)
Haarfarbe mit der Frisurengestaltung abstimmen
8
Abschnitt C: Integrative Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten
Lfd.
Nr.
Teil des
Ausbildungsberufsbildes
Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten,
die unter Einbeziehung selbstständigen Planens,
Durchführens und Kontrollierens zu vermitteln sind
Zeitliche Richtwerte
in Wochen im
1.–18.
Monat
19.–36.
Monat
12341
Berufsbildung,
Arbeits- und Tarifrecht
(§ 4 Abs. 2 Abschnitt C Nr. 1)
a)
Bedeutung des Ausbildungsvertrages, insbesondere Abschluss, Dauer und Beendigung, erklären
b)
gegenseitige Rechte und Pflichten aus dem Ausbildungsvertrag nennen
c)
Möglichkeiten der beruflichen Fortbildung nennen
d)
wesentliche Teile des Arbeitsvertrages nennen
e)
wesentliche Bestimmungen der für den ausbildenden Betrieb geltenden Tarifverträge nennen
während
der gesamten
Ausbildungszeit
zu vermitteln
2
Aufbau und Organisation
des Ausbildungsbetriebes
(§ 4 Abs. 2 Abschnitt C Nr. 2)
a)
Aufbau und Aufgaben des ausbildenden Betriebes erläutern
b)
Grundfunktionen des ausbildenden Betriebes, wie Angebot, Beschaffung, Fertigung, Absatz und Verwaltung, erklären
c)
Beziehungen des ausbildenden Betriebes und seiner Beschäftigten zu Wirtschaftsorganisationen, Berufsvertretungen und Gewerkschaften nennen
d)
Grundlagen, Aufgaben und Arbeitsweise der betriebsverfassungs- oder personalvertretungsrechtlichen Organe des ausbildenden Betriebes beschreiben
3
Sicherheit und
Gesundheitsschutz
bei der Arbeit
(§ 4 Abs. 2 Abschnitt C Nr. 3)
a)
Gefährdung von Sicherheit und Gesundheit am Arbeitsplatz feststellen und Maßnahmen zu ihrer Vermeidung ergreifen
b)
berufsbezogene Arbeitsschutz- und Unfallverhütungsvorschriften anwenden
c)
Verhaltensweisen bei Unfällen beschreiben sowie erste Maßnahmen einleiten
d)
Vorschriften des vorbeugenden Brandschutzes anwenden; Verhaltensweisen bei Bränden beschreiben und Maßnahmen zur Brandbekämpfung ergreifen
4
Umweltschutz
(§ 4 Abs. 2 Abschnitt C Nr. 4)
Zur Vermeidung betriebsbedingter Umweltbelastungen im beruflichen Einwirkungsbereich beitragen, insbesondere
a)
mögliche Umweltbelastungen durch den Ausbildungsbetrieb und seinen Beitrag zum Umweltschutz an Beispielen erklären
b)
für den Ausbildungsbetrieb geltende Regelungen des Umweltschutzes anwenden
c)
Möglichkeiten der wirtschaftlichen und umweltschonenden Energie- und Materialverwendung nutzen
d)
Abfälle vermeiden; Stoffe und Materialien einer umweltschonenden Entsorgung zuführen