FrSaftAusbV § 9 Aufhebung von Vorschriften

Verordnung über die Berufsausbildung zur Fachkraft für Fruchtsafttechnik

Die bisher festgelegten Berufsbilder, Berufsbildungspläne und Prüfungsanforderungen für die Lehrberufe, Anlernberufe und vergleichbar geregelten Ausbildungsberufe, die in dieser Rechtsverordnung geregelt sind, insbesondere für den Ausbildungsberuf Süßmoster sind vorbehaltlich des § 10 nicht mehr anzuwenden.

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