Die bisher festgelegten Berufsbilder, Berufsbildungspläne und Prüfungsanforderungen für die Lehrberufe, Anlernberufe und vergleichbar geregelten Ausbildungsberufe, die in dieser Rechtsverordnung geregelt sind, insbesondere für den Ausbildungsberuf Süßmoster sind vorbehaltlich des § 10 nicht mehr anzuwenden.
FrSaftAusbV § 9 Aufhebung von Vorschriften
Verordnung über die Berufsausbildung zur Fachkraft für Fruchtsafttechnik
Referenzen
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