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FrSaftV 2004 Anlage 7 (zu § 3 Abs. 2 Satz 4)

Verordnung über Fruchtsaft, Fruchtnektar und koffeinhaltige Erfrischungsgetränke

(Fundstelle: BGBl. I 2004, 1026;
bzgl. der einzelnen Änderungen vgl. Fußnote)



Ergänzende BezeichnungenBezeichnungen der LebensmittelErzeugnisse1.VruchtendrankFruchtnektar2.
a)
Succo e polpa
b)
Sumo e polpa
Fruchtnektar, der ausschließlich aus Fruchtmark oder konzentriertem Fruchtmark hergestellt wurde
3.EblemostApfelsaft4.Sur...saftSäfte aus schwarzen, roten oder weißen Johannisbeeren/Ribiseln, Kirschen, Himbeeren, Erdbeeren oder Holunderbeeren5.
a)
Sod...saft
b)
sodet...saft
Saft mit einem Zuckerzusatz von mehr als 200 g/l
6.Äpplemust/ÄppelmustApfelsaft7.mostoTraubensaft8.a) smiltsērkšķu sula ar cukuru
b) astelpaju mahl suhkruga
c) słodzony sok z rokitnika
Aus Sanddorn gewonnene Säfte mit einem Zuckerzusatz von höchstens 140 g/l


In den Fällen der Nummern 4 und 5 sind die Bezeichnungen der Lebensmittel durch die Angabe der verwendeten Frucht in dänischer Sprache zu ergänzen.

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