Diese Verordnung - mit Ausnahme des § 1 Nr. 5 - gilt nach § 14 des Dritten Überleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 1) in Verbindung mit § 66 des Personenbeförderungsgesetzes auch im Land Berlin.
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FrStllgV § 2
Verordnung über die Befreiung bestimmter Beförderungsfälle von den Vorschriften des Personenbeförderungsgesetzes
Referenzen
- FrStllgV § 1 1x
- § 14 1x (nicht zugeordnet)
- § 66 1x (nicht zugeordnet)
Zitiert von
Bislang zitiert keine Entscheidung diese Vorschrift.