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FrühV § 6 Heilpädagogische Leistungen

Verordnung zur Früherkennung und Frühförderung behinderter und von Behinderung bedrohter Kinder

Heilpädagogische Leistungen nach § 79 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch umfassen alle Maßnahmen, die die Entwicklung des Kindes und die Entfaltung seiner Persönlichkeit mit pädagogischen Mitteln anregen, einschließlich der jeweils erforderlichen sozial- und sonderpädagogischen, psychologischen und psychosozialen Hilfen sowie die Beratung der Erziehungsberechtigten; § 5 Abs. 2 und 3 gilt entsprechend.

Referenzen

Zitiert von

Urteil vom Hessischer Verwaltungsgerichtshof (10. Senat) - 10 A 146/22
23. Juli 2025
10 A 146/22 23. Juli 2025
Urteil vom Sozialgericht Karlsruhe - S 10 SO 2576/21
27. Juli 2022
S 10 SO 2576/21 27. Juli 2022
Beschluss vom Landessozialgericht Berlin-Brandenburg (24. Senat) - L 24 KA 35/17 KL ER
27. Juni 2017
L 24 KA 35/17 KL ER 27. Juni 2017