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Verordnung über Herkunftsgebiete für forstliches Vermehrungsgut

Auf Grund des § 5 Abs. 2 Nr. 2 und des § 10 Abs. 3 des Gesetzes über forstliches Saat- und Pflanzgut in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. Juli 1979 (BGBl. I S. 1242) verordnet das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten:

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