FSBeitrV § 4 Fälligkeit

Verordnung über Beiträge zum Schutz einer störungsfreien Frequenznutzung

Der Beitrag wird fällig mit der Bekanntgabe des Beitragsbescheids, wenn nicht die Behörde einen späteren Zeitpunkt bestimmt. § 17 des Verwaltungskostengesetzes in der bis zum 14. August 2013 geltenden Fassung gilt entsprechend.

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