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FSBetrV § 26 Ordnungswidrigkeiten

Verordnung über die Durchführung der Flugsicherung

Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist das Luftfahrt-Bundesamt für die Flugsicherungsaufgaben nach § 27c des Luftverkehrsgesetzes.

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