Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist das Luftfahrt-Bundesamt für die Flugsicherungsaufgaben nach § 27c des Luftverkehrsgesetzes.
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FSBetrV § 26 Ordnungswidrigkeiten
Verordnung über die Durchführung der Flugsicherung
Referenzen
- § 36 1x (nicht zugeordnet)
- FSBetrV § 27 Inkrafttreten 1x
Zitiert von
Bislang zitiert keine Entscheidung diese Vorschrift.