FSPersAV § 32 Ausbildungsinhalt

Verordnung über das erlaubnispflichtige Personal der Flugsicherung und seine Ausbildung

Die Ausbildung für sonstiges erlaubnispflichtiges Personal umfasst die grundlegende Ausbildung nach § 33 zum Erwerb einer Erlaubnis und die betriebliche Ausbildung nach § 37 zum Erwerb von Berechtigungen.

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