Die Ausbildung für sonstiges erlaubnispflichtiges Personal umfasst die grundlegende Ausbildung nach § 33 zum Erwerb einer Erlaubnis und die betriebliche Ausbildung nach § 37 zum Erwerb von Berechtigungen.
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FSPersAV § 32 Ausbildungsinhalt
Verordnung über das erlaubnispflichtige Personal der Flugsicherung und seine Ausbildung
Referenzen
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