FStrG § 16a Vorarbeiten

Bundesfernstraßengesetz

(1) Eigentümer und sonstige Nutzungsberechtigte haben zur Vorbereitung der Planung und der Baudurchführung notwendige Vermessungen, Boden- und Grundwasseruntersuchungen einschließlich der vorübergehenden Anbringung von Markierungszeichen und sonstigen Vorarbeiten durch die Straßenbaubehörde oder von ihr Beauftragte zu dulden. Wohnungen dürfen nur mit Zustimmung des Wohnungsinhabers betreten werden. Satz 2 gilt nicht für Arbeits-, Betriebs- oder Geschäftsräume während der jeweiligen Arbeits-, Geschäfts- oder Aufenthaltszeiten.

(2) Die Absicht, solche Arbeiten auszuführen, ist dem Eigentümer oder sonstigen Nutzungsberechtigten mindestens zwei Wochen vorher unmittelbar oder durch ortsübliche Bekanntmachung in den Gemeinden, in deren Bereich die Vorarbeiten durchzuführen sind, bekannt zu geben.

(3) Entstehen durch eine Maßnahme nach Absatz 1 einem Eigentümer oder sonstigen Nutzungsberechtigten unmittelbare Vermögensnachteile, so hat der Träger der Straßenbaulast eine angemessene Entschädigung in Geld zu leisten. Kommt eine Einigung über die Geldentschädigung nicht zustande, so setzt die nach Landesrecht zuständige Behörde auf Antrag der Straßenbaubehörde oder des Berechtigten die Entschädigung fest. Vor der Entscheidung sind die Beteiligten zu hören.

Referenzen

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Zitiert von

Beschluss vom Verwaltungsgericht Lüneburg (3. Kammer) - 3 B 33/20
16. Dezember 2020
3 B 33/20 16. Dezember 2020
Beschluss vom Bundesverwaltungsgericht (9. Senat) - 9 VR 1/18, 9 VR 1/18 (9 A 2/18)
5. Juli 2018
9 VR 1/18, 9 VR 1/18 (9 A 2/18) 5. Juli 2018
Beschluss vom Bundesverwaltungsgericht (9. Senat) - 9 VR 2/17
17. August 2017
9 VR 2/17 17. August 2017
Beschluss vom Bundesverwaltungsgericht (9. Senat) - 9 VR 3/14
2. Oktober 2014
9 VR 3/14 2. Oktober 2014
Urteil vom Niedersächsisches Oberverwaltungsgericht (7. Senat) - 7 KS 4/12
18. Juli 2012
7 KS 4/12 18. Juli 2012
Beschluss vom Bundesverwaltungsgericht (9. Senat) - 9 VR 7/11
1. März 2012
9 VR 7/11 1. März 2012