FuttMV 1981 § 28 Analysemethoden

Futtermittelverordnung

Sind für die amtliche Untersuchung von Futtermitteln keine Analysemethoden nach

1.
Artikel 11 Absatz 1 einleitender Satzteil oder
2.
Artikel 11 Absatz 1 Buchstabe a, soweit sich dieser auf international anerkannte Regeln oder Protokolle bezieht,
der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 vorgeschrieben, ist die amtliche Untersuchung nach Analysemethoden durchzuführen, die vom Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit nach § 64 Absatz 2 Satz 1 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches veröffentlicht worden sind. Soweit keine Methoden nach Satz 1 veröffentlicht worden sind, ist die amtliche Untersuchung nach den Methoden aus dem Handbuch der Landwirtschaftlichen Versuchs- und Untersuchungsmethodik (VDLUFA-Methodenbuch), Band III „Die chemische Untersuchung von Futtermitteln“, 8. Ergänzungslieferung 2012, oder aus dem Handbuch Band VII „Umweltanalytik“, 4. Auflage 2011, des Verbandes Deutscher Landwirtschaftlicher Untersuchungs- und Forschungsanstalten (VDLUFA) durchzuführen. Bezugsquelle der Methodenbücher ist der VDLUFA-Verlag, Obere Langgasse 40, D-67346 Speyer. Sofern keine Methoden nach Satz 2 vorliegen, muss die amtliche Untersuchung nach anderen dem Artikel 11 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 entsprechenden Verfahren durchgeführt werden.

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