Nach § 59 Absatz 1 Nummer 21 Buchstabe a des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches wird bestraft, wer
- 1.
-
entgegen § 31 Absatz 1 ein Futtermittel einführt, - 2.
-
entgegen § 32 Absatz 1 einen dort genannten Stoff, der für den Verzehr durch Tiere bestimmt ist, oder ein dort genanntes Mischfuttermittel einführt oder - 3.
-
entgegen § 33 Absatz 1 ein Futtermittel einführt oder sonst verbringt.