Ordnungswidrig im Sinne des § 60 Absatz 4 Nummer 2 Buchstabe b des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen Anhang IV Kapitel V Abschnitt E Nummer 2 Satz 1 der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 in der Fassung vom 19. Februar 2025 ein dort genanntes Produkt, soweit es sich um ein Futtermittel handelt, ausführt.
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FuttMV 1981 § 40a Ordnungswidrigkeiten bei bestimmten Zuwiderhandlungen gegen die Verordnung (EG) Nr. 999/2001
Futtermittelverordnung
Referenzen
- § 60 Absatz 4 1x (nicht zugeordnet)