FVG 1971 § 1 Bundesfinanzbehörden

Gesetz über die Finanzverwaltung

Bundesfinanzbehörden sind

1.
als oberste Behörde: das Bundesministerium der Finanzen;
2.
als Oberbehörden: die Bundesmonopolverwaltung für Branntwein, das Bundeszentralamt für Steuern und die Generalzolldirektion;
3.
als örtliche Behörden: die Hauptzollämter einschließlich ihrer Dienststellen (Zollämter) und die Zollfahndungsämter.

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