Die Kosten der Oberfinanzdirektion werden vom Bund getragen, soweit sie auf den Bund entfallen.
Warnung: Dieser Gesetzestext ist möglicherweise veraltet, da der Inhalt nicht aktiv gepflegt wird. Bitte prüfen Sie die offiziellen Quellen.
FVG 1971 § 23 Übergangsregelung
Gesetz über die Finanzverwaltung
Referenzen
Dieses Dokument enthält keine Referenzen.