(§ 5 Nr. 1)
- a)
-
Bedeutung des Ausbildungsvertrages, insbesondere Abschluss, Dauer und Beendigung, erklären - b)
-
gegenseitige Rechte und Pflichten aus dem Ausbildungsvertrag nennen - c)
-
Möglichkeiten der beruflichen Fortbildung nennen - d)
-
wesentliche Teile des Arbeitsvertrages nennen - e)
-
wesentliche Bestimmungen der für den ausbildenden Betrieb geltenden Tarifverträge nennen
(§ 5 Nr. 2)
- a)
-
Aufbau und Aufgaben des ausbildenden Betriebes erläutern - b)
-
Grundfunktionen des ausbildenden Betriebes wie Angebot, Beschaffung, Fertigung und Verwaltung, erklären - c)
-
Beziehungen des ausbildenden Betriebes und seiner Beschäftigten zu Wirtschaftsorganisationen, Berufsvertretungen und Gewerkschaften nennen - d)
-
Grundlagen, Aufgaben und Arbeitsweise der betriebsverfassungs- oder personalvertretungsrechtlichen Organe des ausbildenden Betriebes beschreiben
(§ 5 Nr. 3)
- a)
-
Gefährdung von Sicherheit und Gesundheit am Arbeitsplatz feststellen und Maßnahmen zu ihrer Vermeidung ergreifen - b)
-
berufsbezogene Arbeitsschutz- und Unfallverhütungsvorschriften anwenden - c)
-
Verhaltensweisen bei Unfällen beschreiben sowie erste Maßnahmen einleiten - d)
-
Vorschriften des vorbeugenden Brandschutzes anwenden; Verhaltensweisen bei Bränden beschreiben und Maßnahmen zur Brandbekämpfung ergreifen
(§ 5 Nr. 4)
- a)
-
mögliche Umweltbelastungen durch den Ausbildungsbetrieb und seinen Beitrag zum Umweltschutz an Beispielen erklären - b)
-
für den Ausbildungsbetrieb geltende Regelungen des Umweltschutzes anwenden - c)
-
Möglichkeiten der wirtschaftlichen und umweltschonenden Energie- und Materialverwendung nutzen - d)
-
Abfälle vermeiden; Stoffe und Materialien einer umweltschonenden Entsorgung zuführen
(§ 5 Nr. 5)
- a)
-
Arbeiten kundenorientiert durchführen - b)
-
Wünsche und Einwände von Kunden entgegennehmen und weiterleiten - c)
-
Gespräche kundenorientiert führen - d)
-
Kunden auf Pflegeanleitungen hinweisen
(§ 5 Nr. 6)
- a)
-
Arbeitsaufgaben mit Hilfe von Informations- und Kommunikationssystemen lösen - b)
-
Daten sichern - c)
-
Datenschutz anwenden
(§ 5 Nr. 7)
- a)
-
Arbeitsauftrag erfassen und Vorgaben auf Umsetzbarkeit prüfen - b)
-
Skizzen anfertigen und anwenden - c)
-
Farbmuster erstellen und Farbwirkungen erkennen - d)
-
Informationen beschaffen und nutzen, insbesondere technische Merkblätter und Gebrauchsanleitungen - e)
-
technische Unterlagen anwenden, insbesondere Materiallisten, Betriebsanleitungen, Herstellerangaben, Normen, Sicherheitsregeln und Arbeitsanweisungen - f)
-
Pläne und Zeichnungen lesen und anwenden - g)
-
Mengen ermitteln, insbesondere anhand von Zeichnungen und Plänen - h)
-
Arbeitsschritte planen und Arbeitsmittel festlegen - i)
-
Arbeitsaufgaben mit betrieblich beteiligten Personen durchführen
(§ 5 Nr. 8)
- a)
-
Arbeitsplatz einrichten, sichern, unterhalten und auflösen, ergonomische Gesichtspunkte berücksichtigen - b)
-
persönliche Schutzausrüstung verwenden - c)
-
Verkehrs- und Transportwege auf ihre Eignung beurteilen, Maßnahmen zur Nutzung veranlassen - d)
-
Leitern und Gerüste auswählen, auf Verwendbarkeit prüfen sowie auf- und abbauen - e)
-
Wasser- und Energieversorgung veranlassen, Sicherheitsmaßnahmen beim Umgang mit elektrischem Strom ergreifen
(§ 5 Nr. 9)
- a)
-
Werkzeuge und Geräte auswählen, handhaben und in Stand halten - b)
-
Geräte, Maschinen und Anlagen einrichten und unter Verwendung der Schutzeinrichtungen bedienen - c)
-
Störungen an Geräten, Maschinen und Anlagen erkennen, Störungsbeseitigung veranlassen - d)
-
Transportgeräte bedienen
(§ 5 Nr. 10)
- a)
-
Werk-, Hilfs- und Beschichtungsstoffe sowie Bauteile nach Arten und Eigenschaften unterscheiden und dem Arbeitsauftrag zuordnen - b)
-
Werk-, Hilfs- und Beschichtungsstoffe sowie Bauteile für die Bearbeitung auswählen und auf Fehler prüfen - c)
-
Werk-, Hilfs- und Beschichtungsstoffe sowie Bauteile transportieren und umweltgerecht lagern - d)
-
Werk-, Hilfs- und Beschichtungsstoffe sowie Bauteile für die Bearbeitung am Arbeitsplatz bereitstellen und zwischenlagern - e)
-
Werk- und Hilfsstoffe sowie Bauteile von Hand formgebend be- und verarbeiten sowie Verbindungen herstellen
(§ 5 Nr. 11)
- a)
-
Untergründe durch Sichtprüfung beurteilen - b)
-
Schutzmaßnahmen für nicht zu bearbeitende Flächen, Bauteile und Objekte ausführen - c)
-
Verfahren für die Entschichtung von Untergründen anwenden - d)
-
Untergründe für nachfolgende Bearbeitungen reinigen - e)
-
Grundierungen für Schutz- und Festigungsmaßnahmen auftragen - f)
-
Unebenheiten ausgleichen
(§ 5 Nr. 12)
- a)
-
Beschichtungsstoffe auftragsbezogen auswählen und vorbereiten - b)
-
Farbtöne mischen und nachmischen - c)
-
Beschichtungen ausführen, insbesondere durch Streichen, Rollen und Spritzen - d)
-
Oberflächen in unterschiedlichen Techniken gestalten - e)
-
Dämmmaterialien verarbeiten - f)
-
Klebearbeiten ausführen - g)
-
Vorlagen für kommunikative und dekorative Gestaltungselemente herstellen, maßstabsgerecht übertragen und anwenden
(§ 5 Nr. 15)
- a)
-
Aufgaben und Ziele von qualitätssichernden Maßnahmen anhand betrieblicher Beispiele erläutern - b)
-
eigene Arbeiten anhand von Vorgaben prüfen - c)
-
Arbeitsberichte erstellen
(§ 5 Nr. 5)
- a)
-
Serviceleistungen einordnen und darstellen, Kunden informieren - b)
-
Kundenwünsche in die Auftragsausführung einbeziehen und dokumentieren - c)
-
fertiggestellte Arbeiten übergeben
- d)
-
Kunden auf Instandsetzungsintervalle hinweisen, Instandhaltungsbedingungen erläutern - e)
-
Kunden hinsichtlich technischer und wirtschaftlicher Durchführbarkeit von Instandsetzungen beraten - f)
-
Auswirkungen der Kundenzufriedenheit auf das Betriebsergebnis berücksichtigen
(§ 5 Nr. 6)
- a)
-
Informationen erfassen, aufbereiten, bewerten und anwenden
- b)
-
Datensysteme nutzen
- c)
-
branchenübliche Software nutzen
- d)
-
fremdsprachliche Fachbegriffe auftragsbezogen anwenden
- e)
-
technische und gestalterische Sachverhalte umsetzen
- f)
-
Daten pflegen und archivieren
- g)
-
Kommunikations- und Informationssysteme nutzen
(§ 5 Nr. 7)
- a)
-
Zeichnungen und Farbpläne erstellen - b)
-
Farbbezeichnungen und Farbordnungssysteme anwenden - c)
-
Bauarten, Funktionen, Systeme, Bauteile und Baugruppen von Fahrzeugen unterscheiden und zuordnen - d)
-
technische Regelwerke, Herstellerrichtlinien, berufsspezifische Vorschriften, Verordnungen und Gesetze anwenden - e)
-
Arbeitsabläufe unter Berücksichtigung der betrieblichen Werkstattlogistik festlegen und vorbereiten, ergonomische, ökonomische und ökologische Gesichtspunkte berücksichtigen - f)
-
Witterungsbedingungen für die Durchführung von Arbeiten berücksichtigen - g)
-
Umgebungsbedingungen als Voraussetzung für den Arbeitsbeginn prüfen - h)
-
Messungen durchführen - i)
-
Materialien bereitstellen
- k)
-
Einsatz von Arbeitsmitteln unter Beachtung der Vorschriften planen und Sicherungsmaßnahmen anwenden - l)
-
Maßnahmen zur Sicherstellung des Arbeitsablaufes ergreifen - m)
-
Zeitaufwand und personelle Unterstützung abschätzen - n)
-
Aufgaben im Team planen und umsetzen, Ergebnisse der Zusammenarbeit auswerten - o)
-
Sachverhalte darstellen, Gespräche situationsgerecht führen
(§ 5 Nr. 8)
- a)
-
Arbeitshilfen auf- und abbauen, insbesondere Arbeitsbühnen - b)
-
Gefahrstoffe erkennen, Schutzmaßnahmen ergreifen, umweltgerechte Lagerung und Entsorgung veranlassen - c)
-
Abfallstoffe lagern und Entsorgung veranlassen
- d)
-
Betriebssicherheit von Arbeitshilfen prüfen und beurteilen, insbesondere von Arbeitsbühnen
(§ 5 Nr. 9)
- a)
-
Funktionskontrollen an Geräten, Maschinen und Anlagen durchführen, Beseitigung von Störungen veranlassen - b)
-
Geräte, Maschinen und Anlagen warten - c)
-
Geräte, Maschinen und Anlagen zur Untergrunderstellung und -vorbereitung sowie zur Reinigung und Entschichtung auswählen und handhaben, insbesondere Hochdruckreiniger und Strahlgeräte
- d)
-
Werkzeuge und Geräte für Unterbodenschutz und Hohlraumversiegelung auswählen und handhaben - e)
-
Geräte und Anlagen zur Trocknung auswählen, einstellen und bedienen
- f)
-
Mess- und Prüfgeräte auswählen, handhaben und in Stand halten - g)
-
Geräte, Maschinen und Anlagen zur Herstellung und Gestaltung von Oberflächen auswählen, einrichten und handhaben - h)
-
Maschinen und Anlagen, insbesondere mit hydraulischer und pneumatischer Steuerung, einrichten und bedienen
(§ 5 Nr. 10)
- a)
-
Kleb- und Dichtstoffe auswählen, anmischen und verarbeiten - b)
-
Metalle, Hölzer und Kunststoffe unter Einsatz von Maschinen formgebend be- und verarbeiten, Verbindungen herstellen und zur Beschichtung vorbereiten - c)
-
Beschichtungsstoffe mischen und verarbeiten
- d)
-
Werk-, Hilfs- und Beschichtungsstoffe nach Zusammensetzung und Verträglichkeit auswählen, zubereiten sowie be- und verarbeiten
(§ 5 Nr. 11)
- a)
-
Abdeck- und Abklebearbeiten durchführen - b)
-
Fahrzeuge und Fahrzeugteile zur Beschichtung vorbereiten, Verunreinigungen beseitigen, insbesondere entfetten - c)
-
Beschichtungen und Korrosion unter Beachtung der Rostgrade entfernen - d)
-
Dicht- und Klebstoffe entfernen - e)
-
Beschriftungen und Folien entfernen - f)
-
Korrosionsschutz durchführen, insbesondere für Schweißnähte, Hohlräume und Unterböden
- g)
-
Metallflächen phosphatieren - h)
-
Untergründe für die Befestigung von Bauteilen und Baugruppen prüfen und beurteilen - i)
-
Fahrzeuge und Fahrzeugteile ausbeulen, rückformen und in Stand setzen
- k)
-
Karosserie- und Fahrzeugteile laminieren - l)
-
Untergründe für nachfolgende Beschichtungen auf Haftfestigkeit und Tragfähigkeit prüfen und beurteilen - m)
-
Untergrundschäden bewerten und dokumentieren
(§ 5 Nr. 12)
- a)
-
Dicht- und Dämmstoffe verarbeiten, Antidröhnbeschichtungen aufbringen - b)
-
Korrosionsschutz sowie Grund- und Füllmaterial aufbringen - c)
-
Fahrzeuge, Fahrzeugaufbauten und Bauteile in unterschiedlichen Beschichtungstechniken lackieren
- d)
-
Serienteile und Objekte beschichten - e)
-
Oberflächen polieren
- f)
-
Schadensdiagnosen erstellen und dokumentieren - g)
-
Farbnuancen ermitteln und dokumentieren - h)
-
Lackfehler und -schäden beseitigen - i)
-
Lackierungen aufbereiten, restaurieren, pflegen und konservieren - k)
-
Spot- und Smart-repair-Systeme auswählen und anwenden
(§ 5 Nr. 13)
- a)
-
Bau- und Zubehörteile auswählen und montieren - b)
-
Fahrzeugausstattungen demontieren und montieren, insbesondere Innenverkleidung und Instrumententräger - c)
-
Umform-, Trenn- und Fügetechniken anwenden - d)
-
elektrische und elektronische Bauteile, Baugruppen und Systeme aus- und einbauen und Funktionsfähigkeit überprüfen - e)
-
mechanische, pneumatische und hydraulische Fahrzeugbauteile aus- und einbauen und auf Funktionsfähigkeit überprüfen
- f)
-
Fahrzeugverglasungen aus- und einbauen
(§ 5 Nr. 14)
- a)
-
Schriften, Zeichen, Muster und Signets erstellen - b)
-
Übertragungshilfen und -medien anfertigen, auf vorbereitete Untergründe einpassen und übertragen
- c)
-
Oberflächen durch Muster, Materialien und werkzeugbedingte Strukturen gestalten - d)
-
kommunikative und dekorative Gestaltung ausführen
- e)
-
Oberflächeneffekte mit Beschichtungsstoffen herstellen, insbesondere Metalleffekt- und Speziallackierungen - f)
-
Designlackierungen herstellen - g)
-
Gestaltungsentwürfe für mobile Werbeträger erstellen und umsetzen
(§ 5 Nr. 15)
- a)
-
Tätigkeitsnachweise erstellen, Zeitaufwand und Materialverbrauch erfassen - b)
-
zur Verbesserung der Arbeit im eigenen Arbeitsbereich beitragen - c)
-
Arbeits- und Zwischenergebnisse kontrollieren, bewerten und dokumentieren
- d)
-
Mess- und Prüfergebnisse dokumentieren, auswerten und zur Qualitätsverbesserung in die Arbeitsabläufe einbeziehen - e)
-
Fahrzeuge zur Übergabe vorbereiten
- *)
-
Im Zusammenhang mit anderen im Ausbildungsrahmenplan aufgeführten Ausbildungsinhalten zu vermitteln.