(Fundstelle: BGBl. I 2003, 1086 - 1092)
I.Berufliche Grundbildung
Lfd. Nr.
Teil des Ausbildungsberufsbildes
Fertigkeiten und Kenntnisse die unter Einbeziehung des selbständigen Planens, Durchführens und Kontrollierens zu vermitteln sind
Zeitliche Richtwerte in Wochen im Ausbildungsjahr
1
2
3
1
2
3
4
1
Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht
(§ 5 Nr. 1)
- a)
-
Bedeutung des Ausbildungsvertrages, insbesondere Abschluss, Dauer und Beendigung, erklären
- b)
-
gegenseitige Rechte und Pflichten aus dem Ausbildungsvertrag nennen
- c)
-
Möglichkeiten der beruflichen Fortbildung nennen
- d)
-
wesentliche Teile des Arbeitsvertrages nennen
- e)
-
wesentliche Bestimmungen der für den ausbildenden Betrieb geltenden Tarifverträge nennen
während der gesamten Ausbildung zu vermitteln
2
Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes
(§ 5 Nr. 2)
- a)
-
Aufbau und Aufgaben des ausbildenden Betriebes erläutern
- b)
-
Grundfunktionen des ausbildenden Betriebes wie Angebot, Beschaffung, Fertigung und Verwaltung, erklären
- c)
-
Beziehungen des ausbildenden Betriebes und seiner Beschäftigten zu Wirtschaftsorganisationen, Berufsvertretungen und Gewerkschaften nennen
- d)
-
Grundlagen, Aufgaben und Arbeitsweise der betriebsverfassungs- oder personalvertretungsrechtlichen Organe des ausbildenden Betriebes beschreiben
3
Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit
(§ 5 Nr. 3)
- a)
-
Gefährdung von Sicherheit und Gesundheit am Arbeitsplatz feststellen und Maßnahmen zu ihrer Vermeidung ergreifen
- b)
-
berufsbezogene Arbeitsschutz- und Unfallverhütungsvorschriften anwenden
- c)
-
Verhaltensweisen bei Unfällen beschreiben sowie erste Maßnahmen einleiten
- d)
-
Vorschriften des vorbeugenden Brandschutzes anwenden; Verhaltensweisen bei Bränden beschreiben und Maßnahmen zur Brandbekämpfung ergreifen
4
Umweltschutz
(§ 5 Nr. 4)
Zur Vermeidung betriebsbedingter Umweltbelastungen im beruflichen Einwirkungsbereich beitragen, insbesondere
- a)
-
mögliche Umweltbelastungen durch den Ausbildungsbetrieb und seinen Beitrag zum Umweltschutz an Beispielen erklären
- b)
-
für den Ausbildungsbetrieb geltende Regelungen des Umweltschutzes anwenden
- c)
-
Möglichkeiten der wirtschaftlichen und umweltschonenden Energie- und Materialverwendung nutzen
- d)
-
Abfälle vermeiden; Stoffe und Materialien einer umweltschonenden Entsorgung zuführen
5
Kundenorientierung
(§ 5 Nr. 5)
- a)
-
Arbeiten kundenorientiert durchführen
- b)
-
Wünsche und Einwände von Kunden entgegennehmen und weiterleiten
- c)
-
Gespräche kundenorientiert führen
- d)
-
Kunden auf Pflegeanleitungen hinweisen
3*)
6
Umgang mit Informations- und Kommunikationstechniken
(§ 5 Nr. 6)
- a)
-
Arbeitsaufgaben mit Hilfe von Informations- und Kommunikationssystemen lösen
- b)
-
Daten sichern
- c)
-
Datenschutz anwenden
2*)
7
Auftragsübernahme, Planung, Vorbereitung und Organisation von Arbeitsaufgaben, Arbeiten im Team
(§ 5 Nr. 7)
- a)
-
Arbeitsauftrag erfassen und Vorgaben auf Umsetzbarkeit prüfen
- b)
-
Skizzen anfertigen und anwenden
- c)
-
Farbmuster erstellen und Farbwirkungen erkennen
- d)
-
Informationen beschaffen und nutzen, insbesondere technische Merkblätter und Gebrauchsanleitungen
- e)
-
technische Unterlagen anwenden, insbesondere Materiallisten, Betriebsanleitungen, Herstellerangaben, Normen, Sicherheitsregeln und Arbeitsanweisungen
- f)
-
Pläne und Zeichnungen lesen und anwenden
- g)
-
Mengen ermitteln, insbesondere anhand von Zeichnungen und Plänen
- h)
-
Arbeitsschritte planen und Arbeitsmittel festlegen
- i)
-
Arbeitsaufgaben mit betrieblich beteiligten Personen durchführen
6*)
8
Einrichten von Arbeitsplätzen
(§ 5 Nr. 8)
- a)
-
Arbeitsplatz einrichten, sichern, unterhalten und auflösen, ergonomische Gesichtspunkte berücksichtigen
- b)
-
persönliche Schutzausrüstung verwenden
- c)
-
Verkehrs- und Transportwege auf ihre Eignung beurteilen, Maßnahmen zur Nutzung veranlassen
- d)
-
Leitern und Gerüste auswählen, auf Verwendbarkeit prüfen sowie auf- und abbauen
- e)
-
Wasser- und Energieversorgung veranlassen, Sicherheitsmaßnahmen beim Umgang mit elektrischem Strom ergreifen
3*)
9
Bedienen und in Stand halten von Geräten, Werkzeugen, Maschinen und Anlagen
(§ 5 Nr. 9)
- a)
-
Werkzeuge und Geräte auswählen, handhaben und in Stand halten
- b)
-
Geräte, Maschinen und Anlagen einrichten und unter Verwendung der Schutzeinrichtungen bedienen
- c)
-
Störungen an Geräten, Maschinen und Anlagen erkennen, Störungsbeseitigung veranlassen
- d)
-
Transportgeräte bedienen
4
10
Be- und Verarbeiten von Werk-, Hilfs- und Beschichtungsstoffen sowie von Bauteilen
(§ 5 Nr. 10)
- a)
-
Werk-, Hilfs- und Beschichtungsstoffe sowie Bauteile nach Arten und Eigenschaften unterscheiden und dem Arbeitsauftrag zuordnen
- b)
-
Werk-, Hilfs- und Beschichtungsstoffe sowie Bauteile für die Bearbeitung auswählen und auf Fehler prüfen
- c)
-
Werk-, Hilfs- und Beschichtungsstoffe sowie Bauteile transportieren und umweltgerecht lagern
- d)
-
Werk-, Hilfs- und Beschichtungsstoffe sowie Bauteile für die Bearbeitung am Arbeitsplatz bereitstellen und zwischenlagern
- e)
-
Werk- und Hilfsstoffe sowie Bauteile von Hand formgebend be- und verarbeiten sowie Verbindungen herstellen
8
11
Prüfen, Bewerten und Vorbereiten von Untergründen
(§ 5 Nr. 11)
- a)
-
Untergründe durch Sichtprüfung beurteilen
- b)
-
Schutzmaßnahmen für nicht zu bearbeitende Flächen, Bauteile und Objekte ausführen
- c)
-
Verfahren für die Entschichtung von Untergründen anwenden
- d)
-
Untergründe für nachfolgende Bearbeitungen reinigen
- e)
-
Grundierungen für Schutz- und Festigungsmaßnahmen auftragen
- f)
-
Unebenheiten ausgleichen
8
12
Herstellen, Bearbeiten, Behandeln und Gestalten von Oberflächen
(§ 5 Nr. 12)
- a)
-
Beschichtungsstoffe auftragsbezogen auswählen und vorbereiten
- b)
-
Farbtöne mischen und nachmischen
- c)
-
Beschichtungen ausführen, insbesondere durch Streichen, Rollen und Spritzen
- d)
-
Oberflächen in unterschiedlichen Techniken gestalten
- e)
-
Dämmmaterialien verarbeiten
- f)
-
Klebearbeiten ausführen
- g)
-
Vorlagen für kommunikative und dekorative Gestaltungselemente herstellen, maßstabsgerecht übertragen und anwenden
16
13
Durchführen von qualitätssichernden Maßnahmen
(§ 5 Nr. 15)
- a)
-
Aufgaben und Ziele von qualitätssichernden Maßnahmen anhand betrieblicher Beispiele erläutern
- b)
-
eigene Arbeiten anhand von Vorgaben prüfen
- c)
-
Arbeitsberichte erstellen
2*)
II. Berufliche Fachbildung
Lfd. Nr.
Teil des Ausbildungsberufsbildes
Fertigkeiten und Kenntnisse, die unter Einbeziehung selbständigen Planens, Durchführens und Kontrollierens zu vermitteln sind
Zeitlicher Richtwert in Wochen im Ausbildungsjahr
1
2
3
1
2
3
4
1
Kundenorientierung
(§ 5 Nr. 5)
- a)
-
Serviceleistungen einordnen und darstellen, Kunden informieren
- b)
-
Kundenwünsche in die Auftragsausführung einbeziehen und dokumentieren
- c)
-
fertiggestellte Arbeiten übergeben
2*)
- d)
-
Kunden auf Instandsetzungsintervalle hinweisen, Instandhaltungsbedingungen erläutern
- e)
-
Kunden hinsichtlich technischer und wirtschaftlicher Durchführbarkeit von Instandsetzungen beraten
- f)
-
Auswirkungen der Kundenzufriedenheit auf das Betriebsergebnis berücksichtigen
2*)
2
Umgang mit Informations- und Kommunikationstechniken
(§ 5 Nr. 6)
- a)
-
Informationen erfassen, aufbereiten, bewerten und anwenden
- b)
-
Datensysteme nutzen
2*)
- c)
-
branchenübliche Software nutzen
- d)
-
fremdsprachliche Fachbegriffe auftragsbezogen anwenden
- e)
-
technische und gestalterische Sachverhalte umsetzen
- f)
-
Daten pflegen und archivieren
3*)
- g)
-
Kommunikations- und Informationssysteme nutzen
3
Auftragsübernahme, Planung, Vorbereitung und Organisation von Arbeitsaufgaben, Arbeiten im Team
(§ 5 Nr. 7)
- a)
-
Zeichnungen und Farbpläne erstellen
- b)
-
Farbbezeichnungen und Farbordnungssysteme anwenden
- c)
-
Bauarten, Funktionen, Systeme, Bauteile und Baugruppen von Fahrzeugen unterscheiden und zuordnen
- d)
-
technische Regelwerke, Herstellerrichtlinien, berufsspezifische Vorschriften, Verordnungen und Gesetze anwenden
- e)
-
Arbeitsabläufe unter Berücksichtigung der betrieblichen Werkstattlogistik festlegen und vorbereiten, ergonomische, ökonomische und ökologische Gesichtspunkte berücksichtigen
- f)
-
Witterungsbedingungen für die Durchführung von Arbeiten berücksichtigen
- g)
-
Umgebungsbedingungen als Voraussetzung für den Arbeitsbeginn prüfen
- h)
-
Messungen durchführen
- i)
-
Materialien bereitstellen
3*)
- k)
-
Einsatz von Arbeitsmitteln unter Beachtung der Vorschriften planen und Sicherungsmaßnahmen anwenden
- l)
-
Maßnahmen zur Sicherstellung des Arbeitsablaufes ergreifen
- m)
-
Zeitaufwand und personelle Unterstützung abschätzen
- n)
-
Aufgaben im Team planen und umsetzen, Ergebnisse der Zusammenarbeit auswerten
- o)
-
Sachverhalte darstellen, Gespräche situationsgerecht führen
4*)
4
Einrichten von Arbeitsplätzen
(§ 5 Nr. 8)
- a)
-
Arbeitshilfen auf- und abbauen, insbesondere Arbeitsbühnen
- b)
-
Gefahrstoffe erkennen, Schutzmaßnahmen ergreifen, umweltgerechte Lagerung und Entsorgung veranlassen
- c)
-
Abfallstoffe lagern und Entsorgung veranlassen
2*)
- d)
-
Betriebssicherheit von Arbeitshilfen prüfen und beurteilen, insbesondere von Arbeitsbühnen
2
5
Bedienen und in Stand halten von Geräten, Werkzeugen, Maschinen und Anlagen
(§ 5 Nr. 9)
- a)
-
Funktionskontrollen an Geräten, Maschinen und Anlagen durchführen, Beseitigung von Störungen veranlassen
- b)
-
Geräte, Maschinen und Anlagen warten
- c)
-
Geräte, Maschinen und Anlagen zur Untergrunderstellung und -vorbereitung sowie zur Reinigung und Entschichtung auswählen und handhaben, insbesondere Hochdruckreiniger und Strahlgeräte
2
- d)
-
Werkzeuge und Geräte für Unterbodenschutz und Hohlraumversiegelung auswählen und handhaben
- e)
-
Geräte und Anlagen zur Trocknung auswählen, einstellen und bedienen
3
- f)
-
Mess- und Prüfgeräte auswählen, handhaben und in Stand halten
- g)
-
Geräte, Maschinen und Anlagen zur Herstellung und Gestaltung von Oberflächen auswählen, einrichten und handhaben
- h)
-
Maschinen und Anlagen, insbesondere mit hydraulischer und pneumatischer Steuerung, einrichten und bedienen
8
6
Be- und Verarbeiten von Werk-, Hilfs- und Beschichtungsstoffen sowie von Bauteilen
(§ 5 Nr. 10)
- a)
-
Kleb- und Dichtstoffe auswählen, anmischen und verarbeiten
- b)
-
Metalle, Hölzer und Kunststoffe unter Einsatz von Maschinen formgebend be- und verarbeiten, Verbindungen herstellen und zur Beschichtung vorbereiten
- c)
-
Beschichtungsstoffe mischen und verarbeiten
5
- d)
-
Werk-, Hilfs- und Beschichtungsstoffe nach Zusammensetzung und Verträglichkeit auswählen, zubereiten sowie be- und verarbeiten
4
7
Prüfen, Bewerten und Vorbereiten von Untergründen
(§ 5 Nr. 11)
- a)
-
Abdeck- und Abklebearbeiten durchführen
- b)
-
Fahrzeuge und Fahrzeugteile zur Beschichtung vorbereiten, Verunreinigungen beseitigen, insbesondere entfetten
- c)
-
Beschichtungen und Korrosion unter Beachtung der Rostgrade entfernen
- d)
-
Dicht- und Klebstoffe entfernen
- e)
-
Beschriftungen und Folien entfernen
- f)
-
Korrosionsschutz durchführen, insbesondere für Schweißnähte, Hohlräume und Unterböden
3
- g)
-
Metallflächen phosphatieren
- h)
-
Untergründe für die Befestigung von Bauteilen und Baugruppen prüfen und beurteilen
- i)
-
Fahrzeuge und Fahrzeugteile ausbeulen, rückformen und in Stand setzen
3
- k)
-
Karosserie- und Fahrzeugteile laminieren
- l)
-
Untergründe für nachfolgende Beschichtungen auf Haftfestigkeit und Tragfähigkeit prüfen und beurteilen
- m)
-
Untergrundschäden bewerten und dokumentieren
4
8
Herstellen, Bearbeiten, Behandeln und Gestalten von Oberflächen
(§ 5 Nr. 12)
- a)
-
Dicht- und Dämmstoffe verarbeiten, Antidröhnbeschichtungen aufbringen
- b)
-
Korrosionsschutz sowie Grund- und Füllmaterial aufbringen
- c)
-
Fahrzeuge, Fahrzeugaufbauten und Bauteile in unterschiedlichen Beschichtungstechniken lackieren
3
- d)
-
Serienteile und Objekte beschichten
- e)
-
Oberflächen polieren
7
- f)
-
Schadensdiagnosen erstellen und dokumentieren
- g)
-
Farbnuancen ermitteln und dokumentieren
- h)
-
Lackfehler und -schäden beseitigen
- i)
-
Lackierungen aufbereiten, restaurieren, pflegen und konservieren
- k)
-
Spot- und Smart-repair-Systeme auswählen und anwenden
10
9
Ausführen von Demontage- und Montagearbeiten
(§ 5 Nr. 13)
- a)
-
Bau- und Zubehörteile auswählen und montieren
- b)
-
Fahrzeugausstattungen demontieren und montieren, insbesondere Innenverkleidung und Instrumententräger
- c)
-
Umform-, Trenn- und Fügetechniken anwenden
- d)
-
elektrische und elektronische Bauteile, Baugruppen und Systeme aus- und einbauen und Funktionsfähigkeit überprüfen
- e)
-
mechanische, pneumatische und hydraulische Fahrzeugbauteile aus- und einbauen und auf Funktionsfähigkeit überprüfen
8
- f)
-
Fahrzeugverglasungen aus- und einbauen
2
10
Herstellen von Beschriftungen, Design- und Effektlackierungen
(§ 5 Nr. 14)
- a)
-
Schriften, Zeichen, Muster und Signets erstellen
- b)
-
Übertragungshilfen und -medien anfertigen, auf vorbereitete Untergründe einpassen und übertragen
2
- c)
-
Oberflächen durch Muster, Materialien und werkzeugbedingte Strukturen gestalten
- d)
-
kommunikative und dekorative Gestaltung ausführen
5
- e)
-
Oberflächeneffekte mit Beschichtungsstoffen herstellen, insbesondere Metalleffekt- und Speziallackierungen
- f)
-
Designlackierungen herstellen
- g)
-
Gestaltungsentwürfe für mobile Werbeträger erstellen und umsetzen
10
11
Durchführen von qualitätssichernden Maßnahmen
(§ 5 Nr. 15)
- a)
-
Tätigkeitsnachweise erstellen, Zeitaufwand und Materialverbrauch erfassen
- b)
-
zur Verbesserung der Arbeit im eigenen Arbeitsbereich beitragen
- c)
-
Arbeits- und Zwischenergebnisse kontrollieren, bewerten und dokumentieren
2*)
- d)
-
Mess- und Prüfergebnisse dokumentieren, auswerten und zur Qualitätsverbesserung in die Arbeitsabläufe einbeziehen
- e)
-
Fahrzeuge zur Übergabe vorbereiten
3*)
- *)
-
Im Zusammenhang mit anderen im Ausbildungsrahmenplan aufgeführten Ausbildungsinhalten zu vermitteln.