FZV 2011 § 18 Fahrten im internationalen Verkehr

Verordnung über die Zulassung von Fahrzeugen zum Straßenverkehr

Für Fahrzeuge, für die ein Kennzeichen zugeteilt ist, wird auf Antrag ein Internationaler Zulassungsschein nach Artikel 4 und Anlage B des Internationalen Abkommens vom 24. April 1926 über Kraftfahrzeugverkehr (RGBl. 1930 II S. 1233) ausgestellt.

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