(1) Die Zulassungsbehörde hat den Versicherer zum Zwecke der Gewährleistung des Versicherungsschutzes im Rahmen der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung über
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die Zuteilung des Kennzeichens, bei mit einem Wechselkennzeichen zugelassenen Fahrzeug ein Hinweis darauf, - 2.
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Änderungen der Anschrift des Halters, - 3.
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den Zugang einer Bestätigung über den Abschluss einer neuen Versicherung, - 4.
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den Zugang einer Anzeige über die Außerbetriebsetzung, - 5.
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die Änderung der Fahrzeugklasse, - 6.
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das Ablaufdatum der Reservierung des Kennzeichens bei Außerbetriebsetzung, bei Wechselkennzeichen zusätzlich ein Hinweis auf das dem Wechselkennzeichen zugehörige andere Kennzeichen und - 7.
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die Verwendung des Fahrzeugs nach § 6 Absatz 4 Nummer 1
(2) Die Mitteilung ist grundsätzlich elektronisch nach Maßgabe des § 35 Absatz 3 und den vom Kraftfahrt-Bundesamt herausgegebenen und im Bundesanzeiger sowie zusätzlich im Verkehrsblatt veröffentlichten Standards zu übermitteln.