FZV 2011 § 39a Automatisiertes Anfrage- und Auskunftsverfahren

Verordnung über die Zulassung von Fahrzeugen zum Straßenverkehr

Die technische Abwicklung des automatisierten Anfrage- und Auskunftsverfahrens nach § 36a des Straßenverkehrsgesetzes hat nach einem vom Kraftfahrt-Bundesamt im Bundesanzeiger und nachrichtlich im Verkehrsblatt veröffentlichten Standard zu erfolgen. Vor der Veröffentlichung sind die zuständigen obersten Landesbehörden anzuhören.

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