Bis zur Neubestellung der G 10-Kommission nach § 15 Absatz 1 Satz 4 ist
- 1.
§ 15 Absatz 1 Satz 1 und 2 und Absatz 6 in der bis zum 8. Juli 2021 geltenden Fassung weiter anzuwenden, - 2.
§ 15a nicht anzuwenden.
Bis zur Neubestellung der G 10-Kommission nach § 15 Absatz 1 Satz 4 ist
Bislang zitiert keine Entscheidung diese Vorschrift.