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GAD § 3 Auslandsvertretungen

Gesetz über den Auswärtigen Dienst

(1) Auslandsvertretungen sind Botschaften, Generalkonsulate und Konsulate sowie ständige Vertretungen bei zwischenstaatlichen und überstaatlichen Organisationen.

(2) Die Auslandsvertretungen erfüllen ihre Aufgaben nach Maßgabe des Völkerrechts und der innerstaatlichen Gesetze und Vorschriften. Sie koordinieren in Durchführung der Politik der Bundesregierung die in ihrem Amtsbezirk ausgeübten amtlichen Tätigkeiten von staatlichen und anderen öffentlichen Einrichtungen der Bundesrepublik Deutschland.

(3) Die Gesamtverantwortung für die Tätigkeit der Vertretung trägt ihr Leiter. Der Botschafter ist der persönliche Vertreter des Bundespräsidenten bei dem Staatsoberhaupt des Empfangsstaats.

Referenzen

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Zitiert von

Beschluss vom Niedersächsisches Oberverwaltungsgericht - 13 ME 170/23
9. November 2023
13 ME 170/23 9. November 2023
Urteil vom Hessisches Landessozialgericht (5. Senat) - L 5 EG 10/18
24. Januar 2020
L 5 EG 10/18 24. Januar 2020
Urteil vom Hessisches Landessozialgericht (5. Senat) - L 5 EG 9/18
24. Januar 2020
L 5 EG 9/18 24. Januar 2020
Urteil vom Bundesarbeitsgericht (7. Senat) - 7 AZR 457/12
4. Dezember 2013
7 AZR 457/12 4. Dezember 2013