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GAPDZG § 26 Zahlung für Mutterkühe

Gesetz zur Durchführung der im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik finanzierten Direktzahlungen

(1) Ein Betriebsinhaber, der keine Kuhmilch oder Kuhmilcherzeugnisse abgibt, erhält jährlich auf Antrag eine gekoppelte Einkommensstützung für die Haltung von Mutterkühen (Zahlung für Mutterkühe).

(2) Die Zahlung für Mutterkühe wird bundeseinheitlich je förderfähiger Mutterkuh gewährt.

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