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GAPDZG § 29 Tatsächlicher Einheitsbetrag für die Zahlung für Mutterkühe

Gesetz zur Durchführung der im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik finanzierten Direktzahlungen

Der tatsächliche Einheitsbetrag für die Zahlung für Mutterkühe ist der nach § 31 berechnete Betrag.

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