Der tatsächliche Einheitsbetrag für die Zahlung für Mutterkühe ist der nach § 31 berechnete Betrag.
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GAPDZG § 29 Tatsächlicher Einheitsbetrag für die Zahlung für Mutterkühe
Gesetz zur Durchführung der im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik finanzierten Direktzahlungen
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Bislang zitiert keine Entscheidung diese Vorschrift.