Der in § 34 Absatz 2 des GAP-Direktzahlungen-Gesetzes genannte Faktor beträgt 0,9.
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GAPDZV § 14 Junglandwirte-Einkommensstützung
Verordnung zur Durchführung der GAP-Direktzahlungen
Referenzen
- § 34 Absatz 2 1x (nicht zugeordnet)
Zitiert von
Bislang zitiert keine Entscheidung diese Vorschrift.