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GAPInVeKoSV § 49 Aufrechnung

Verordnung zur Durchführung des Integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystems

Zu Unrecht gezahlte Beträge können mit anderen Zahlungen des gleichen Jahres oder der Folgejahre, die von der zuständigen Zahlstelle an den Betriebsinhaber zu leisten sind, aufgerechnet werden.

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