Warnung: Dieser Gesetzestext ist möglicherweise veraltet, da der Inhalt nicht aktiv gepflegt wird. Bitte prüfen Sie die offiziellen Quellen.

GAPKondG § 15 Anwendung des Integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystems

Gesetz zur Durchführung der im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik geltenden Konditionalität

Das Integrierte Verwaltungs- und Kontrollsystem nach der Unionsregelung wird zum Zwecke der Einhaltung und der Durchführung der Verpflichtungen nach § 3 Absatz 1 Nummer 1 und 2 angewendet.

Referenzen

Zitiert von

Bislang zitiert keine Entscheidung diese Vorschrift.