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GAPKondG § 7 Bagatellregelung

Gesetz zur Durchführung der im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik geltenden Konditionalität

(1) Abweichend von § 5 bedarf die Umwandlung von insgesamt bis zu 500 Quadratmetern Dauergrünland in einer Region je Begünstigtem und Jahr nicht der Genehmigung.

(2) Absatz 1 findet mit Ablauf des Tages, der auf eine Bekanntmachung nach § 8 Absatz 2 folgt, in der davon betroffenen Region keine Anwendung.

Referenzen

Zitiert von

Urteil vom Verwaltungsgericht Köln - 9 K 499/24
5. Dezember 2025
9 K 499/24 5. Dezember 2025