GarBBAnO § 17 Brandmeldeanlagen

Anordnung über den Bau und Betrieb von Garagen

Geschlossene Mittel- und Großgaragen müssen Brandmeldeanlagen haben, wenn sie in Verbindung stehen mit baulichen Anlagen oder Räumen, für die Brandmeldeanlagen erforderlich sind.

Referenzen

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