GarBBAnO § 21 Prüfungen

Anordnung über den Bau und Betrieb von Garagen

(1) Folgende Anlagen müssen vor der ersten Inbetriebnahme der Garage, nach einer wesentlichen Änderung sowie mindestens alle 3 Jahre durch einen anerkannten Sachverständigen auf ihre Wirksamkeit und Betriebssicherheit geprüft werden:
Sicherheitsbeleuchtung (§ 14)
Maschinelle Lüftungsanlagen (§ 15)
CO-Warnanlagen (§ 15)
Feuerlöschanlagen (§ 16)
Brandmeldeanlagen (§ 17).
Die wiederkehrenden Prüfungen sowie die Prüfungen nach einer wesentlichen Änderung der Anlagen und Einrichtungen hat der Betreiber zu veranlassen.

(2) Für die Prüfungen sind die nötigen Vorrichtungen und fachlich geeignete Arbeitskräfte bereitzustellen und die erforderlichen Unterlagen bereitzuhalten.

(3) Der Betreiber hat die von den Sachverständigen bei den Prüfungen festgestellten Mängel unverzüglich beseitigen zu lassen und dem Sachverständigen die Beseitigung mitzuteilen. Werden die Mängel nicht unverzüglich beseitigt, hat der Sachverständige dies der Bauaufsichtsbehörde mitzuteilen, welche die erforderlichen Maßnahmen zu treffen hat.

(4) Der Betreiber hat die Berichte über die Prüfungen mindestens 5 Jahre aufzubewahren und der Bauaufsichtsbehörde auf Verlagen vorzulegen.

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