(1) Der Ausbildungsberuf Gärtner/Gärtnerin wird staatlich anerkannt.
(2) Es kann zwischen den Fachrichtungen
- 1.
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Baumschule, - 2.
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Friedhofsgärtnerei, - 3.
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Garten- und Landschaftsbau, - 4.
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Gemüsebau, - 5.
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Obstbau, - 6.
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Staudengärtnerei, - 7.
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Zierpflanzenbau
(3) Die Bezeichnung der Fachrichtung tritt ergänzend zur Bezeichnung des Ausbildungsberufes hinzu.