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GärtnAusbV § 1 Staatliche Anerkennung des Ausbildungsberufes

Verordnung über die Berufsausbildung zum Gärtner/zur Gärtnerin

(1) Der Ausbildungsberuf Gärtner/Gärtnerin wird staatlich anerkannt.

(2) Es kann zwischen den Fachrichtungen

1.
Baumschule,
2.
Friedhofsgärtnerei,
3.
Garten- und Landschaftsbau,
4.
Gemüsebau,
5.
Obstbau,
6.
Staudengärtnerei,
7.
Zierpflanzenbau
gewählt werden.

(3) Die Bezeichnung der Fachrichtung tritt ergänzend zur Bezeichnung des Ausbildungsberufes hinzu.

Referenzen

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Zitiert von

Beschluss vom Bayerischer Verwaltungsgerichtshof - 17 P 22.21
15. November 2022
17 P 22.21 15. November 2022
Urteil vom Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg (21. Kammer) - 21 Sa 745/13
13. Februar 2014
21 Sa 745/13 13. Februar 2014