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Erstes Ausbildungsjahr
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- 1)
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In einem Zeitrahmen von insgesamt 2 bis 3 Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse gemäß Anlage 2a Abschnitt I der Berufsbildposition -
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- lfd. Nr. 1
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der Ausbildungsbetrieb, betriebliche Zusammenhänge und Beziehungen
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unter Einbeziehung der Berufsbildpositionen -
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- lfd. Nr. 3.3
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Erfassen und Beurteilen betriebs- und marktwirtschaftlicher Zusammenhänge, - lfd. Nr. 4
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Böden, Erden und Substrate, - lfd. Nr. 5
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Kultur und Verwendung von Pflanzen
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zu vermitteln. -
- 2)
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In einem Zeitrahmen von insgesamt 4 bis 6 Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse gemäß Anlage 2a Abschnitt I der Berufsbildpositionen -
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- lfd. Nr. 4
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Böden, Erden und Substrate, - lfd. Nr. 6
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Maschinen, Geräte und Betriebseinrichtungen; Materialien und Werkstoffe
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unter Einbeziehung der Berufsbildpositionen -
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- lfd. Nr. 2
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Natur- und Umweltschutz; rationelle Energie- und Materialverwendung, - lfd. Nr. 3.1
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Wahrnehmen und Beurteilen von Vorgängen; Beschaffen und Auswerten von Informationen, - lfd. Nr. 3.2
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Planen, Vorbereiten und Kontrollieren von Produktion, Dienstleistungen und Arbeit
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zu vermitteln. -
- 3)
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In einem Zeitrahmen von insgesamt 4 bis 6 Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse gemäß Anlage 2a Abschnitt I der Berufsbildposition -
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- lfd. Nr. 5
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Kultur und Verwendung von Pflanzen
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unter Einbeziehung der Berufsbildpositionen -
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-
- lfd. Nr. 2
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Natur- und Umweltschutz; rationelle Energie- und Materialverwendung, - lfd. Nr. 3.1
-
Wahrnehmen und Beurteilen von Vorgängen; Beschaffen und Auswerten von Informationen, - lfd. Nr. 3.2
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Planen, Vorbereiten und Kontrollieren von Produktion, Dienstleistungen und Arbeit, - lfd. Nr. 6
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Maschinen, Geräte und Betriebseinrichtungen; Materialien und Werkstoffe
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zu vermitteln. -
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Zweites Ausbildungsjahr
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- 1)
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In einem Zeitrahmen von insgesamt 3 bis 4 Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse gemäß Anlage 2a Abschnitt II der Berufsbildposition -
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- lfd. Nr. 4
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Böden, Erden und Substrate
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unter Einbeziehung der in Anlage 2a Abschnitt III aufgeführten Berufsbildpositionen -
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- lfd. Nr. 2
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Vermehrung und Weiterkultur, - lfd. Nr. 3
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Grabstätten anlegen, pflegen und erneuern
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zu vermitteln. Im Zusammenhang damit ist die Vermittlung von Fertigkeiten und Kenntnissen gemäß Anlage 2a Abschnitt I und II der Berufsbildpositionen -
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- lfd. Nr. 2
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Natur- und Umweltschutz; rationelle Energie- und Materialverwendung, - lfd. Nr. 3.1
-
Wahrnehmen und Beurteilen von Vorgängen; Beschaffen und Auswerten von Informationen, - lfd. Nr. 3.2
-
Planen, Vorbereiten und Kontrollieren von Produktion, Dienstleistungen und Arbeit, - lfd. Nr. 6
-
Maschinen, Geräte und Betriebseinrichtungen; Materialien und Werkstoffe
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fortzuführen. -
- 2)
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In einem Zeitrahmen von insgesamt 4 bis 5 Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse gemäß Anlage 2a Abschnitt II der Berufsbildpositionen -
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- lfd. Nr. 5.1
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Pflanzen und ihre Verwendung, - lfd. Nr. 5.2
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Kultur- und Pflegemaßnahmen
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unter Einbeziehung der in Anlage 2a Abschnitt III aufgeführten Berufsbildpositionen -
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- lfd. Nr. 1
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Kulturräume und Kultureinrichtungen, - lfd. Nr. 2
-
Vermehrung und Weiterkultur, - lfd. Nr. 3
-
Grabstätten anlegen, pflegen und erneuern, - lfd. Nr. 4
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Trauerbinderei und Dekoration
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zu vermitteln. Im Zusammenhang damit ist die Vermittlung von Fertigkeiten und Kenntnissen gemäß Anlage 2a Abschnitt I und II der Berufsbildpositionen -
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-
- lfd. Nr. 1.1
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Berufsbildung, - lfd. Nr. 1.2
-
Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes, - lfd. Nr. 2
-
Natur- und Umweltschutz; rationelle Energie- und Materialverwendung, - lfd. Nr. 3.1
-
Wahrnehmen und Beurteilen von Vorgängen; Beschaffen und Auswerten von Informationen, - lfd. Nr. 3.2
-
Planen, Vorbereiten und Kontrollieren von Produktion, Dienstleistungen und Arbeit, - lfd. Nr. 6
-
Maschinen, Geräte und Betriebseinrichtungen; Materialien und Werkstoffe
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fortzuführen. -
- 3)
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In einem Zeitrahmen von insgesamt 3 bis 4 Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse gemäß Anlage 2a Abschnitt II der Berufsbildposition -
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- lfd. Nr. 5.3
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Nutzung pflanzlicher Produkte
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unter Einbeziehung der in Anlage 2a Abschnitt III aufgeführten Berufsbildpositionen -
-
-
- lfd. Nr. 3
-
Grabstätten anlegen, pflegen und erneuern, - lfd. Nr. 4
-
Trauerbinderei und Dekoration
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zu vermitteln. Im Zusammenhang damit ist die Vermittlung von Fertigkeiten und Kenntnissen gemäß Anlage 2a Abschnitt I und II der Berufsbildpositionen -
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-
- lfd. Nr. 1.3
-
Mitgestalten sozialer Beziehungen, - lfd. Nr. 1.4
-
Arbeits- und Tarifrecht; Arbeitsschutz und Arbeitssicherheit, - lfd. Nr. 2
-
Natur- und Umweltschutz; rationelle Energie- und Materialverwendung, - lfd. Nr. 3
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betriebliche Abläufe und wirtschaftliche Zusammenhänge, - lfd. Nr. 6
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Maschinen, Geräte und Betriebseinrichtungen; Materialien und Werkstoffe
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fortzuführen. -
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Drittes Ausbildungsjahr
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- 1)
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In einem Zeitrahmen von insgesamt 2 bis 4 Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse gemäß Anlage 2a Abschnitt III der Berufsbildposition -
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- lfd. Nr. 2
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Vermehrung und Weiterkultur
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im Zusammenhang mit der Berufsbildposition -
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- lfd. Nr. 1
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Kulturräume und Kultureinrichtungen
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zu vermitteln. Im Zusammenhang damit ist die Vermittlung von Fertigkeiten und Kenntnissen gemäß Anlage 2a Abschnitt I und II der Berufsbildpositionen -
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-
- lfd. Nr. 1.4
-
Arbeits- und Tarifrecht; Arbeitsschutz und Arbeitssicherheit, - lfd. Nr. 2
-
Natur- und Umweltschutz; rationelle Energie- und Materialverwendung, - lfd. Nr. 3.1
-
Wahrnehmen und Beurteilen von Vorgängen; Beschaffen und Auswerten von Informationen, - lfd. Nr. 3.2
-
Planen, Vorbereiten und Kontrollieren von Produktion, Dienstleistungen und Arbeit, - lfd. Nr. 4
-
Böden, Erden und Substrate, - lfd. Nr. 5.1
-
Pflanzen und ihre Verwendung, - lfd. Nr. 5.2
-
Kultur- und Pflegemaßnahmen, - lfd. Nr. 6
-
Maschinen, Geräte und Betriebseinrichtungen; Materialien und Werkstoffe
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fortzuführen. -
- 2)
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In einem Zeitrahmen von insgesamt 6 bis 8 Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse gemäß Anlage 2a Abschnitt III der Berufsbildposition -
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- lfd. Nr. 3
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Grabstätten anlegen, pflegen und erneuern
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im Zusammenhang mit den Berufsbildpositionen -
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- lfd. Nr. 1
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Kulturräume und Kultureinrichtungen - lfd. Nr. 4
-
Trauerbinderei und Dekoration
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zu vermitteln. Im Zusammenhang damit ist die Vermittlung von Fertigkeiten und Kenntnissen gemäß Anlage 2a Abschnitt I und II der Berufsbildpositionen -
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-
- lfd. Nr. 1.2
-
Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes, - lfd. Nr. 1.3
-
Mitgestalten sozialer Beziehungen, - lfd. Nr. 1.4
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Arbeits- und Tarifrecht; Arbeitsschutz und Arbeitssicherheit, - lfd. Nr. 2
-
Natur- und Umweltschutz; rationelle Energie- und Materialverwendung, - lfd. Nr. 3.1
-
Wahrnehmen und Beurteilen von Vorgängen; Beschaffen und Auswerten von Informationen, - lfd. Nr. 3.2
-
Planen, Vorbereiten und Kontrollieren von Produktion, Dienstleistungen und Arbeit, - lfd. Nr. 4
-
Böden, Erden und Substrate, - lfd. Nr. 5.1
-
Pflanzen und ihre Verwendung, - lfd. Nr. 5.2
-
Kultur- und Pflegemaßnahmen, - lfd. Nr. 6
-
Maschinen, Geräte und Betriebseinrichtungen; Materialien und Werkstoffe
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fortzuführen. -
- 3)
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In einem Zeitrahmen von insgesamt 2 bis 3 Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse gemäß Anlage 2a Abschnitt III der Berufsbildposition -
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-
- lfd. Nr. 4
-
Trauerbinderei und Dekoration
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-
im Zusammenhang mit den Berufsbildpositionen -
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- lfd. Nr. 3
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Grabstätten anlegen, pflegen und erneuern, - lfd. Nr. 5
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Verkaufen und Beraten
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zu vermitteln. Im Zusammenhang damit ist die Vermittlung von Fertigkeiten und Kenntnissen gemäß Anlage 2a Abschnitt I und II der Berufsbildpositionen -
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- lfd. Nr. 1.3
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Mitgestalten sozialer Beziehungen, - lfd. Nr. 2
-
Natur- und Umweltschutz; rationelle Energie- und Materialverwendung, - lfd. Nr. 3.1
-
Wahrnehmen und Beurteilen von Vorgängen; Beschaffen und Auswerten von Informationen, - lfd. Nr. 3.3
-
Erfassen und Beurteilen betriebs- und marktwirtschaftlicher Zusammenhänge, - lfd. Nr. 5.3
-
Nutzung pflanzlicher Produkte, - lfd. Nr. 6
-
Maschinen, Geräte und Betriebseinrichtungen; Materialien und Werkstoffe
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fortzuführen. -