GärtnAusbV Anlage 3b (zu § 5)

Verordnung über die Berufsausbildung zum Gärtner/zur Gärtnerin

(Fundstelle: BGBl. I 1996, S. 411 - 413)

Erstes Ausbildungsjahr
1)
In einem Zeitrahmen von insgesamt 2 bis 3 Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse gemäß Anlage 3a Abschnitt I der Berufsbildposition
lfd. Nr. 1
der Ausbildungsbetrieb, betriebliche Zusammenhänge und Beziehungen
unter Einbeziehung der Berufsbildpositionen
lfd. Nr. 3.3
Erfassen und Beurteilen betriebs- und marktwirtschaftlicher Zusammenhänge,
lfd. Nr. 4
Böden, Erden und Substrate,
lfd. Nr. 5
Kultur und Verwendung von Pflanzen
zu vermitteln.
2)
In einem Zeitrahmen von insgesamt 4 bis 6 Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse gemäß Anlage 3a Abschnitt I der Berufsbildpositionen
lfd. Nr. 4
Böden, Erden und Substrate,
lfd. Nr. 6
Maschinen, Geräte und Betriebseinrichtungen; Materialien und Werkstoffe
unter Einbeziehung der Berufsbildpositionen
lfd. Nr. 2
Natur- und Umweltschutz; rationelle Energie- und Materialverwendung,
lfd. Nr. 3.1
Wahrnehmen und Beurteilen von Vorgängen; Beschaffen und Auswerten von Informationen,
lfd. Nr. 3.2
Planen, Vorbereiten und Kontrollieren von Produktion, Dienstleistungen und Arbeit
zu vermitteln.
3)
In einem Zeitrahmen von insgesamt 4 bis 6 Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse gemäß Anlage 3a Abschnitt I der Berufsbildposition
lfd. Nr. 5
Kultur und Verwendung von Pflanzen
unter Einbeziehung der Berufsbildpositionen
lfd. Nr. 2
Natur- und Umweltschutz; rationelle Energie- und Materialverwendung,
lfd. Nr. 3.1
Wahrnehmen und Beurteilen von Vorgängen; Beschaffen und Auswerten von Informationen,
lfd. Nr. 3.2
Planen, Vorbereiten und Kontrollieren von Produktion, Dienstleistungen und Arbeit
lfd. Nr. 6
Maschinen, Geräte und Betriebseinrichtungen; Materialien und Werkstoffe
zu vermitteln.

Zweites Ausbildungsjahr
1)
In einem Zeitrahmen von insgesamt 4 bis 6 Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse gemäß Anlage 3a Abschnitt II der Berufsbildposition
lfd. Nr. 4
Böden, Erden und Substrate
lfd. Nr. 6
Maschinen, Geräte und Betriebseinrichtungen; Materialien und Werkstoffe
unter Einbeziehung der in Anlage 3a Abschnitt III aufgeführten Berufsbildpositionen
lfd. Nr. 2
Ausführen von Erdarbeiten sowie Be- und Entwässerungsmaßnahmen,
lfd. Nr. 3
Herstellen von befestigten Flächen,
lfd. Nr. 4
Herstellen von Bauwerken in Außenanlagen
zu vermitteln. Im Zusammenhang damit ist die Vermittlung von Fertigkeiten und Kenntnissen gemäß Anlage 3a Abschnitt I und II der Berufsbildpositionen
lfd. Nr. 2
Natur- und Umweltschutz; rationelle Energie- und Materialverwendung,
lfd. Nr. 3.1
Wahrnehmen und Beurteilen von Vorgängen; Beschaffen und Auswerten von Informationen,
lfd. Nr. 3.2
Planen, Vorbereiten und Kontrollieren von Produktion, Dienstleistungen und Arbeit
fortzuführen.
2)
In einem Zeitrahmen von insgesamt 3 bis 4 Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse gemäß Anlage 3a Abschnitt II der Berufsbildposition
lfd. Nr. 5
Kultur und Verwendung von Pflanzen
unter Einbeziehung der in Anlage 3a Abschnitt III aufgeführten Berufsbildpositionen
lfd. Nr. 2
Ausführen von Erdarbeiten sowie Be- und Entwässerungsmaßnahmen,
lfd. Nr. 5
Ausführen von vegetationstechnischen Arbeiten
zu vermitteln. Im Zusammenhang damit ist die Vermittlung von Fertigkeiten und Kenntnissen gemäß Anlage 3a Abschnitt I und II der Berufsbildpositionen
lfd. Nr. 1.1
Berufsbildung,
lfd. Nr. 2
Natur- und Umweltschutz; rationelle Energie- und Materialverwendung,
lfd. Nr. 3.1
Wahrnehmen und Beurteilen von Vorgängen; Beschaffen und Auswerten von Informationen,
lfd. Nr. 3.2
Planen, Vorbereiten und Kontrollieren von Produktion, Dienstleistungen und Arbeit,
lfd. Nr. 6
Maschinen, Geräte und Betriebseinrichtungen; Materialien und Werkstoffe
fortzuführen.
3)
In einem Zeitrahmen von insgesamt 3 bis 4 Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse gemäß Anlage 3a Abschnitt II der Berufsbildposition
lfd. Nr. 3
betriebliche Abläufe und wirtschaftliche Zusammenhänge
unter Einbeziehung der in Anlage 3a Abschnitt III aufgeführten Berufsbildpositionen
lfd. Nr. 1
Vorbereiten, Einrichten und Abwickeln von Baustellen,
lfd. Nr. 3
Herstellen von befestigten Flächen,
lfd. Nr. 4
Herstellen von Bauwerken in Außenanlagen
zu vermitteln. Im Zusammenhang damit ist die Vermittlung von Fertigkeiten und Kenntnissen gemäß Anlage 3a Abschnitt I und II der Berufsbildpositionen
lfd. Nr. 1.2
Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes,
lfd. Nr. 1.3
Mitgestalten sozialer Beziehungen,
lfd. Nr. 1.4
Arbeits- und Tarifrecht; Arbeitsschutz und Arbeitssicherheit,
lfd. Nr. 2
Natur- und Umweltschutz; rationelle Energie- und Materialverwendung,
lfd. Nr. 6
Maschinen, Geräte und Betriebseinrichtungen; Materialien und Werkstoffe
fortzuführen.

Drittes Ausbildungsjahr
1)
In einem Zeitrahmen von insgesamt 2 bis 3 Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse gemäß Anlage 3a Abschnitt III der Berufsbildpositionen
lfd. Nr. 1
Vorbereiten, Einrichten und Abwickeln von Baustellen,
lfd. Nr. 2
Ausführen von Erdarbeiten sowie Be- und Entwässerungsmaßnahmen
zu vermitteln. Im Zusammenhang damit ist die Vermittlung von Fertigkeiten und Kenntnissen gemäß Anlage 3a Abschnitt I und II der Berufsbildpositionen
lfd. Nr. 1.4
Arbeits- und Tarifrecht; Arbeitsschutz und Arbeitssicherheit,
lfd. Nr. 2
Natur- und Umweltschutz; rationelle Energie- und Materialverwendung,
lfd. Nr. 3
betriebliche Abläufe und wirtschaftliche Zusammenhänge,
lfd. Nr. 4
Böden, Erden und Substrate,
lfd. Nr. 6
Maschinen, Geräte und Betriebseinrichtungen; Materialien und Werkstoffe
fortzuführen.
2)
In einem Zeitrahmen von insgesamt 4 bis 6 Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse gemäß Anlage 3a Abschnitt III der Berufsbildposition
lfd. Nr. 3
Herstellen von befestigten Flächen
im Zusammenhang mit der Berufsbildposition
lfd. Nr. 1
Vorbereiten, Einrichten und Abwickeln von Baustellen
zu vermitteln. Im Zusammenhang damit ist die Vermittlung von Fertigkeiten und Kenntnissen gemäß Anlage 3a Abschnitt I und II der Berufsbildpositionen
lfd. Nr. 1
der Ausbildungsbetrieb, betriebliche Zusammenhänge und Beziehungen,
lfd. Nr. 2
Natur- und Umweltschutz; rationelle Energie- und Materialverwendung,
lfd. Nr. 3.1
Wahrnehmen und Beurteilen von Vorgängen; Beschaffen und Auswerten von Informationen,
lfd. Nr. 3.2
Planen, Vorbereiten und Kontrollieren von Produktion, Dienstleistungen und Arbeit,
lfd. Nr. 6
Maschinen, Geräte und Betriebseinrichtungen; Materialien und Werkstoffe
fortzuführen.
3)
In einem Zeitrahmen von insgesamt 4 bis 6 Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse gemäß Anlage 3a Abschnitt III der Berufsbildpositionen
lfd. Nr. 4
Herstellen von Bauwerken in Außenanlagen,
lfd. Nr. 5
Ausführen von vegetationstechnischen Arbeiten
im Zusammenhang mit der Berufsbildposition
lfd. Nr. 1
Vorbereiten, Einrichten und Abwickeln von Baustellen
zu vermitteln. Im Zusammenhang damit ist die Vermittlung von Fertigkeiten und Kenntnissen gemäß Anlage 3a Abschnitt I und II der Berufsbildpositionen
lfd. Nr. 1.3
Mitgestalten sozialer Beziehungen,
lfd. Nr. 1.4
Arbeits- und Tarifrecht; Arbeitsschutz und Arbeitssicherheit,
lfd. Nr. 2
Natur- und Umweltschutz; rationelle Energie- und Materialverwendung,
lfd. Nr. 3.1
Wahrnehmen und Beurteilen von Vorgängen; Beschaffen und Auswerten von Informationen,
lfd. Nr. 5
Kultur und Verwendung von Pflanzen,
lfd. Nr. 6
Maschinen, Geräte und Betriebseinrichtungen; Materialien und Werkstoffe
fortzuführen.

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