GärtnAusbV Anlage 6a (zu § 5)

Verordnung über die Berufsausbildung zum Gärtner/zur Gärtnerin

(Fundstelle: BGBl. I 1996, S. 432 - 437)


Abschnitt I: Berufliche Grundbildung im ersten Ausbildungsjahr Lfd. Nr. Teil des Ausbildungsberufsbildes Fertigkeiten und Kenntnisse, die unter Einbeziehung selbständigen Planens, Durchführens und Kontrollierens zu vermitteln sind 1. der Ausbildungsbetrieb, betriebliche Zusammenhänge und Beziehungen (§ 4 Abs. 1 Nr. 1)   1.1 Berufsbildung (§ 4 Abs. 1 Nr. 1.1) a) Bedeutung des Ausbildungsvertrages, insbesondere Abschluß, Dauer und Beendigung, erklären b) gegenseitige Rechte und Pflichten aus dem Ausbildungsvertrag nennen c) Möglichkeiten der beruflichen Fortbildung nennen d) Informationen für die eigene berufliche Fortbildung einholen 1.2 Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes (§ 4 Abs. 1 Nr. 1.2) a) Grundfunktionen des Ausbildungsbetriebes, wie Beschaffung, Produktion, Absatz, Dienstleistung und Betriebsführung, erläutern b) Ausstattung des Ausbildungsbetriebes beschreiben c) Abhängigkeiten des Ausbildungsbetriebes von natürlichen Standortfaktoren, wie Klima, Lage und Boden, erläutern d) Abhängigkeiten des Ausbildungsbetriebes von den wirtschaftlichen Standortfaktoren, wie Arbeitsmarkt, Verkehrsanbindung, Bezugs- und Absatzwege, erläutern 1.3 Mitgestalten sozialer Beziehungen (§ 4 Abs. 1 Nr. 1.3) a) soziale Beziehungen im Betrieb und im beruflichen Einwirkungsbereich mitgestalten b) bei der überbetrieblichen Zusammenarbeit im Rahmen betrieblicher Aufgabenstellungen und bestehender Kooperationsbeziehungen mitwirken c) Beziehungen des Ausbildungsbetriebes und seiner Beschäftigten zu Wirtschaftsorganisationen, Berufs- und Fachverbänden, Gewerkschaften und Verwaltungen nennen und bei der Zusammenarbeit mitwirken d) Aufgaben und Arbeitsweise der betriebsverfassungsrechtlichen oder personalvertretungsrechtlichen Organe des Ausbildungsbetriebes beschreiben 1.4 Arbeits- und Tarifrecht; Arbeitsschutz und Arbeitssicherheit (§ 4 Abs. 1 Nr. 1.4) a) wesentliche Teile des Arbeitsvertrages nennen b) wesentliche Bestimmungen der für den Ausbildungsbetrieb geltenden Tarifverträge sowie die Funktion der Tarifparteien nennen c) Aufgaben des betrieblichen Arbeitsschutzes sowie der zuständigen Berufsgenossenschaft und der Aufsichtsbehörden erläutern d) wesentliche Bestimmungen der für den Ausbildungsbetrieb geltenden Arbeitsschutzgesetze nennen e) berufsbezogene Arbeitsschutzvorschriften, insbesondere beim Umgang mit Maschinen, Geräten, Einrichtungen, Gefahrstoffen sowie sonstigen Werkstoffen und Materialien, anwenden f) Verhalten bei Unfällen und Entstehungsbränden beschreiben und Maßnahmen der Ersten Hilfe einleiten g) wesentliche Vorschriften der Feuerverhütung nennen und Brandschutzeinrichtungen sowie Brandschutzgeräte bedienen 2. Natur- und Umweltschutz; rationelle Energie- und Materialverwendung (§ 4 Abs. 1 Nr. 2) a) Bedeutung von Lebensräumen für Mensch, Tier und Pflanze erklären und Lebensräume an Beispielen beschreiben b) Bedeutung und Ziele des Natur- und Umweltschutzes beschreiben c) über mögliche Umweltbelastungen Auskunft geben und bei Maßnahmen zu deren Vermeidung und Verminderung mitwirken d) Abfälle unter Beachtung rechtlicher, betrieblicher und materialbedingter Erfordernisse vermeiden oder sammeln e) bei der Auswahl von Betriebsmitteln unter umweltschonenden und wirtschaftlichen Gesichtspunkten mitwirken f) die im Ausbildungsbetrieb verwendeten Energiearten, Werkstoffe und Materialien nennen und Möglichkeiten ihrer wirtschaftlichen Verwendung aufzeigen g) wirtschaftlichen und umweltschonenden Umgang mit Energieträgern beschreiben 3. betriebliche Abläufe und wirtschaftliche Zusammenhänge(§ 4 Abs. 1 Nr. 3)   3.1 Wahrnehmen und Beurteilen von Vorgängen; Beschaffen und Auswerten von Informationen (§ 4 Abs. 1 Nr. 3.1) a) Witterungsabläufe beobachten und dokumentieren b) Wachstumsabläufe beobachten und Veränderungen feststellen c) Ablauf technischer Prozesse beobachten und Veränderungen feststellen d) Informationen, insbesondere aus Gebrauchsanleitungen, Katalogen, Fachzeitschriften sowie Fachbüchern, beschaffen 3.2 Planen, Vorbereiten und Kontrollieren von Produktion, Dienstleistungen und Arbeit (§ 4 Abs. 1 Nr. 3.2) a) Arbeiten in Arbeitsschritte gliedern b) geeignete Arbeitsverfahren nennen und Arbeitsmittel auswählen c) Daten für die Produktion und Dienstleistungen fallbezogen feststellen, insbesondere Aufwandmengen berechnen, Gewichte, Rauminhalte und Größe von Flächen schätzen und ermitteln d) Arbeitszeiten und -ergebnisse festhalten e) Arbeitsergebnisse kontrollieren 3.3 Erfassen und Beurteilen betriebs- und marktwirtschaftlicher Zusammenhänge (§ 4 Abs. 1 Nr. 3.3) a) bei der Ermittlung des Bedarfs an Betriebsmitteln mitwirken b) Eingang und Verbrauch von Betriebsmitteln erfassen c) Marktberichte lesen und Entwicklungen am Markt verfolgen d) Preisangebote vergleichen 4. Böden, Erden und Substrate (§ 4 Abs. 1 Nr. 4) a) Bodenbestandteile und Bodenarten bestimmen b) bei der Bodenbearbeitung und -pflege mitwirken c) Zusammensetzung und Eigenschaften von Erden und Substraten beschreiben d) Erden und Substrate verwenden 5. Kultur und Verwendung von Pflanzen (§ 4 Abs. 1 Nr. 5)   5.1 Pflanzen und ihre Verwendung (§ 4 Abs. 1 Nr. 5.1) a) Pflanzen bestimmen sowie deren Ansprüche und Eigenschaften beschreiben; Pflanzenkataloge nutzen b) bei der Verwendung von Pflanzenarten und -Sorten unter Beachtung ihrer Ansprüche mitwirken 5.2 Kultur- und Pflegemaßnahmen (§ 4 Abs. 1 Nr. 5.2) a) bei der Vermehrung mitwirken b) bei Arbeiten an und mit der Pflanze mitwirken c) bei der bedarfs- und zeitgerechten Bewässerung mitwirken d) bei der bedarfsgerechten und umweltschonenden Düngung mitwirken e) Schädigungen an Pflanzen feststellen und deren Ursachen nennen f) bei Maßnahmen zum Schutz der Pflanzen und zur Pflege der Pflanzenbestände oder -anlagen mitwirken 5.3 Nutzung pflanzlicher Produkte (§ 4 Abs. 1 Nr. 5.3) a) bei der Ernte oder Verwendung von Pflanzen mitwirken b) beim Sortieren und Kennzeichnen von Pflanzen und pflanzlichen Produkten nach Qualitäten mitwirken c) beim Transport und Einlagern gärtnerischer Erzeugnisse mitwirken 6. Maschinen, Geräte und Betriebseinrichtungen; Materialien und Werkstoffe (§ 4 Abs. 1 Nr. 6) a) Materialien und Werkstoffe nach ihrem Verwendungszweck auswählen und verwenden b) Maschinen, Geräte, Werkzeuge und bauliche Anlagen pflegen sowie bei ihrer Instandhaltung und ihrem Einsatz mitwirken c) Aufbau und Funktion von Motoren erklären d) Kraftübertragungselemente beschreiben und Schutzvorrichtungen in ihrer Funktion erhalten e) Ordnung und Sauberkeit am Arbeitsplatz beachten f) Schutzmaßnahmen und Sicherungen an elektrischen Anlagen und Maschinen erklären
Abschnitt II: Gemeinsame berufliche Fachbildung Lfd. Nr. Teil des Ausbildungsberufsbildes Fertigkeiten und Kenntnisse, die unter Einbeziehung selbständigen Planens, Durchführens und Kontrollierens zu vermitteln sind 1. der Ausbildungsbetrieb, betriebliche Zusammenhänge und Beziehungen (§ 4 Abs. 1 Nr. 1) die in § 4 Abs. 1 Nr. 1.1 bis 1.4 aufgeführten Teile des Ausbildungsberufsbildes die in Abschnitt I lfd. Nr. 1.1 bis 1.4 aufgeführten Fertigkeiten und Kenntnisse 2. Natur- und Umweltschutz; rationelle Energie- und Materialverwendung (§ 4 Abs. 1 Nr. 2) a) heimische geschützte Pflanzen nennen und ihren typischen Standorten zuordnen b) berufsbezogene Regelungen des Umweltschutzrechts, insbesondere des Abfall-, Immissionsschutz-, Wasser-, Boden-, Düngemittel-, Naturschutz- und Artenschutz- sowie des Pflanzenschutz- und Sortenschutzrechts, anwenden c) Abfälle unter Beachtung rechtlicher, betrieblicher und materialbedingter Erfordernisse aufbereiten und entsorgen; Möglichkeiten des Recyclings nutzen d) Betriebsmittel unter umweltschonenden und wirtschaftlichen Gesichtspunkten auswählen und verwenden e) mit Energieträgern umweltschonend und kostensparend umgehen 3. betriebliche Abläufe und wirtschaftliche Zusammenhänge (§ 4 Abs. 1 Nr. 3)   3.1 Wahrnehmen und Beurteilen von Vorgängen; Beschaffen und Auswerten von Informationen (§ 4 Abs. 1 Nr. 3.1) a) Wachstumsabläufe bewerten und Zusammenhänge aufzeigen b) Ablauf technischer Prozesse bewerten und Zusammenhänge aufzeigen c) Fachinformationen für die betriebliche Arbeit auswerten und nutzen 3.2 Planen, Vorbereiten und Kontrollieren von Produktion, Dienstleistungen und Arbeit (§ 4 Abs. 1 Nr. 3.2) a) Arbeitsverfahren unter Berücksichtigung der betrieblichen Gegebenheiten auswählen b) Daten von Produktion und Dienstleistungen erfassen und beurteilen c) Produktions- und Arbeitsabläufe sowie Dienstleistungen planen und veränderten Bedingungen anpassen d) Möglichkeiten der automatisierten Datenverarbeitung nutzen e) wirtschaftliche Faktoren, insbesondere Einsatz von Betriebsmitteln, Materialien, Zeit und Geld, bei der Organisation von Produktions- und Arbeitsabläufen sowie Dienstleistungen berücksichtigen f) Arbeitsaufwand und Arbeitsergebnisse bewerten 3.3 Erfassen und Beurteilen betriebs- und marktwirtschaftlicher Zusammenhänge (§ 4 Abs. 1 Nr. 3.3) a) Markt- und Preisinformationen einholen, vergleichen und bewerten b) bei Kalkulationen mitwirken c) bei der Bestellung von Betriebsmitteln und bei der Abrechnung gelieferter Waren mitwirken d) bei schriftlichem Geschäftsverkehr und und bei Gesprächen mit Geschäftspartnern mitwirken 4. Böden, Erden und Substrate (§ 4 Abs. 1 Nr. 4) a) Böden beurteilen und Maßnahmen der Bodenbearbeitung und Bodenverbesserung begründen b) Bodenproben entnehmen und Analyseergebnisse berücksichtigen c) boden- und vegetationsspezifische Bodenbearbeitung und -pflege sowie Bodenverbesserung durchführen d) Erden und Substrate beurteilen, bei Bedarf verbessern und verwenden e) Erden und Substrate lagern 5. Kultur und Verwendung von Pflanzen (§ 4 Abs. 1 Nr. 5)   5.1 Pflanzen und ihre Verwendung (§ 4 Abs. 1 Nr. 5.1) a) Pflanzenarten und -sorten, insbesondere unter Beachtung ihrer Ansprüche und Wirtschaftlichkeit, einsetzen b) Pflanzenqualitäten beurteilen c) Pflanzenkataloge und Kulturanleitungen einsetzen 5.2 Kultur- und Pflegemaßnahmen (§ 4 Abs. 1 Nr. 5.2) a) Arbeiten an und mit der Pflanze durchführen b) Wasserqualität bei Bewässerungsmaßnahmen berücksichtigen c) bedarfs- und zeitgerechte Bewässerung durchführen d) Nährstoffmangel- und Nährstoffüberschußerscheinungen feststellen e) Düngemittel und -verfahren auswählen sowie bedarfsgerecht und umweltschonend düngen f) Schadbilder an Pflanzen bestimmen g) Pflanzenschutzmaßnahmen bedarfsgerecht und umweltschonend durchführen h) Dünge- und Pflanzenschutzmittel vorschriftsmäßig lagern i) Pflanzen gegen schädigende Witterungseinflüsse schützen 5.3 Nutzung pflanzlicher Produkte (§ 4 Abs. 1 Nr. 5.3) a) Zeitpunkt für die Ernte oder Verwendung von Pflanzen und pflanzlichen Produkten festlegen b) Maschinen und Geräte für die Ernte oder Verwendung von Pflanzen und pflanzlichen Produkten auswählen und einsetzen c) Produkte transportieren, erfassen und lagern d) Lagerbestände überwachen e) Pflanzen und pflanzliche Produkte anhand vorgegebener Kriterien und Qualitätsnormen kennzeichnen 6. Maschinen, Geräte und Betriebseinrichtungen; Materialien und Werkstoffe (§ 4 Abs. 1 Nr. 6) a) Betriebsbereitschaft von technischen Einrichtungen, Maschinen, Geräten und Werkzeugen prüfen, diese auswählen und unter Beachtung der Sicherheitsvorschriften einsetzen b) technische Arbeitsabläufe kontrollieren; Störungen feststellen und einschätzen sowie kleine Reparaturen durchführen c) Wartungs- und Instandsetzungsarbeiten nach Plan durchführen d) Betriebsstoffe sach- und umweltgerecht lagern e) praxisübliche Materialien und Werkstoffe be- und verarbeiten f) Materialschutz durchführen
Abschnitt III: Ausbildung in der Fachrichtung Staudengärtnerei Lfd. Nr. Teil des Ausbildungsberufsbildes Fertigkeiten und Kenntnisse, die unter Einbeziehung selbständigen Planens, Durchführens und Kontrollierens zu vermitteln sind 1. Kulturräume und Kultureinrichtungen (§ 4 Abs. 2 Nr. 6a) a) Wechselwirkungen zwischen Typen, Bauweisen und Einrichtungen von Kulturräumen und technischen Einrichtungen einerseits und den Anforderungen der Kulturen andererseits aufzeigen b) technische Einrichtungen und Geräte, insbesondere zum Heizen, Lüften, Schattieren, Verdunkeln, Bewässern und Düngen, entsprechend den Anforderungen der Kulturen im Gewächshaus und im Freiland einsetzen 2. Vermehrung und Jungpflanzenanzucht (§ 4 Abs. 2 Nr. 6b) a) Ziele und Methoden der Züchtung und Vermehrung von Stauden beschreiben sowie Mutterpflanzen auswählen und entsprechend der Vermehrungsmethode kultivieren und pflegen b) verschiedene Stauden vegetativ, insbesondere durch Teilung, Stecklinge und Wurzelschnittlinge, vermehren c) Saatgut ernten, aufbereiten, beurteilen und lagern d) Aussaaten von Stauden für verschiedene Kulturformen, einschließlich artspezifischer Vorbehandlung des Saatgutes, durchführen 3. Produktionsverfahren (§ 4 Abs. 2 Nr. 6c) a) bei der Kultur- und Anbauplanung mitwirken b) verwendungsspezifische Kulturverfahren und Anbausysteme beschreiben und die im Ausbildungsbetrieb vorhandenen Verfahren und Systeme anwenden c) Stauden für unterschiedliche Kulturformen und Lebensbereiche bis zur Verkaufsreife kultivieren d) im Verlauf des Kulturverfahrens auftretende Einflüsse auf Kulturtermine und Pflanzenqualität erfassen und geeignete Maßnahmen ergreifen 4. Auswählen und Aufbereiten (§ 4 Abs. 2 Nr. 6d) a) Stauden nach den einschlägigen Qualitätsrichtlinien auswählen und handelsüblich kennzeichnen b) Stauden nach Transporterfordernissen verpacken und Maßnahmen zur Erhaltung der Produktqualität auf dem Absatzweg durchführen 5. Verkaufen und Beraten (§ 4 Abs. 2 Nr. 6e) a) Stauden verkaufsfördernd präsentieren, verkaufen und ausliefern b) Kunden über die Verwendung und Pflege von Stauden unter Berücksichtigung der Lebensbereiche sowie der Ergebnisse der Staudensichtung beraten c) Staudenpflanzungen anlegen und pflegen

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