Auf Grund des § 19a Absatz 3 Satz 6 des Energiewirtschaftsgesetzes, der durch Artikel 3 Nummer 2 Buchstabe c des Gesetzes vom 14. Dezember 2016 (BGBl. I S. 2874) eingefügt worden ist, verordnet das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz:
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GasGKErstV Eingangsformel
Verordnung zu Kostenerstattungsansprüchen für Gasgeräte
Referenzen
- § 19 1x (nicht zugeordnet)
Zitiert von
Bislang zitiert keine Entscheidung diese Vorschrift.