Warnung: Dieser Gesetzestext ist möglicherweise veraltet, da der Inhalt nicht aktiv gepflegt wird. Bitte prüfen Sie die offiziellen Quellen.

GasHDrLtgV 2011 § 11 Anerkennung von Sachverständigen

Verordnung über Gashochdruckleitungen

(1) Sachverständige im Sinne dieser Verordnung sind Personen, die von der zuständigen Behörde für die Überprüfung der technischen Sicherheit von Gashochdruckleitungen auf Grund eines schriftlichen oder elektronischen Antrags nach dieser Verordnung anerkannt worden sind.

(2) Für das Anerkennungsverfahren gilt § 42a des Verwaltungsverfahrensgesetzes. Das Anerkennungsverfahren kann über eine einheitliche Stelle nach den Vorschriften des Verwaltungsverfahrensgesetzes abgewickelt werden.

Referenzen

  • § 42 1x (nicht zugeordnet)

Zitiert von

Urteil vom Bundesverwaltungsgericht - 7 A 9/23
25. April 2024
7 A 9/23 25. April 2024