(1) Zur Durchführung der Vergleichsverfahren sind Betreiber von Gasversorgungsnetzen verpflichtet, der Regulierungsbehörde auf Verlangen
- 1.
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die nach § 4 Abs. 4 und § 12 dokumentierten Schlüssel mitzuteilen, - 2.
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die für die Beurteilung eines angemessenen Verhältnisses von Gemeinkosten zu Einzelkosten des Netzes nach § 24 erforderlichen Auskünfte zur Verfügung zu stellen, - 3.
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den Bericht nach § 28 vorzulegen und - 4.
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in dem Bericht nach § 28 dokumentierte Informationen mitzuteilen.
(2) Betreiber von Gasversorgungsnetzen sind verpflichtet, die für ihr Netz geltenden Netzentgelte und deren Änderungen der Regulierungsbehörde unverzüglich mitzuteilen.