GasNZV 2010 § 5 Haftung bei Störung der Netznutzung

Verordnung über den Zugang zu Gasversorgungsnetzen

§ 18 der Niederdruckanschlussverordnung gilt für die Haftung bei Störungen der Netznutzung entsprechend.

Referenzen

Dieses Dokument enthält keine Referenzen.

Zitiert von