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GasSV § 7 Inkrafttreten und Anwendbarkeit der Verordnung

Verordnung zur Sicherung der Gasversorgung in einer Versorgungskrise

(1) Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.

(2) Sie darf mit Ausnahme der §§ 1a, 2 Absatz 2 und § 5 sowie ab dem 5. April 2023 § 4 Absatz 2 Nummer 1 bis 4 und Nummer 6 erst dann angewandt werden, wenn die Bundesregierung

1.
durch Verordnung festgestellt hat, daß die Energieversorgung im Sinne des § 1 Absatz 1, des § 2 Absatz 3 oder des § 2a Absatz 1 des Energiesicherungsgesetzes gefährdet oder gestört ist, und
2.
die Anwendbarkeit durch Verordnung bestimmt.

In Fällen des § 2a des Energiesicherungsgesetzes tritt an die Stelle der in Satz 1 genannten Feststellung die Mitteilung des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie nach § 3 Absatz 6 Satz 1 Nummer 2 des Energiesicherungsgesetzes.

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