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GasSV Eingangsformel

Verordnung zur Sicherung der Gasversorgung in einer Versorgungskrise

Auf Grund des § 1 Abs. 1 und 3, des § 2 Abs. 3, des § 3 Abs. 1 und 3 sowie des § 16 Nr. 2 Buchstabe a des Energiesicherungsgesetzes 1975 vom 20. Dezember 1974 (BGBl. I S. 3681), das durch Gesetz vom 19. Dezember 1979 (BGBl. I S. 2305) zuletzt geändert worden ist, verordnet die Bundesregierung mit Zustimmung des Bundesrates:

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