GaStatAusV
Verordnung zur Aussetzung der Erhebung über Kinder in den Klassenstufen eins bis vier nach dem Achten Buch Sozialgesetzbuch
- Eingangsformel
- § 1 Aussetzung der Erhebung über Kinder in den Klassenstufen eins bis vier
- § 2 Inkrafttreten
- Schlussformel