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GastG § 19 Verbot des Ausschanks alkoholischer Getränke

Gaststättengesetz

Aus besonderem Anlaß kann der gewerbsmäßige Ausschank alkoholischer Getränke vorübergehend für bestimmte Zeit und für einen bestimmten örtlichen Bereich ganz oder teilweise verboten werden, wenn dies zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung erforderlich ist.

Referenzen

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Zitiert von

Beschluss vom Verwaltungsgericht Köln - 9 L 1616/25
9. September 2025
9 L 1616/25 9. September 2025
Beschluss vom Verwaltungsgericht des Saarlandes Saarlouis (1. Kammer) - 1 L 217/24
25. April 2024
1 L 217/24 25. April 2024
Beschluss vom Verwaltungsgericht Düsseldorf - 12 L 1623/09
22. Oktober 2009
12 L 1623/09 22. Oktober 2009